Bundesverfassungsgericht bestätigt Preisbindung für Rezept-Arznei
Karlsruhe (jur). Die Preisbindung für deutsche Arzneimittel gilt auch für Versandapotheken im EU-Ausland. Mit einem am Montag, 18. April 2016, veröffentlichten Beschluss hat dies nun auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt (Az.: BvR 929/14). Es wies damit eine Beschwerde des deutschen Versandhändlers Otto gegen ein Verbot seiner Kooperation mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ab.
Unter der Überschrift „Otto empfiehlt DocMorris“ hatte der Versandhändler Ende April 2006 auf seinen Internetseiten Werbung für die niederländische Versandapotheke gemacht. Dabei versprach DocMorris den Kunden verschiedene Rabatte. Gesetzlich Versicherte sollten bei ihrer ersten Bestellung einen „Sofort-Bonus“ in Höhe der in deutschen Apotheken fälligen Zuzahlung erhalten und bei weiteren Bestellungen dann immer noch die halbe Zuzahlung sparen.
Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg klagte gegen Otto, solche Werbung für DocMorris zu unterlassen. Sie verstoße gegen die deutsche Preisbindung für verordnungspflichtige Arzneimittel.
Auf Vorlage des BGH hatte 2012 bereits der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass die Preisbindung auch für Versandapotheken im EU-Ausland gilt (Az.: GmS-OGB 1/10; Urteil vom 22. August 2012, JurAgentur-Meldung vom Folgetag).
In der Folge hatte der BGH Rabatte der niederländischen Europa Apotheke Venlo für unzulässig erklärt und entschieden, dass die Preisbindung auch durch eine Auslieferung über deutsche Apotheken nicht umgangen werden kann (Entscheidungen und JurAgentur-Meldung vom 26. Februar 2014, Az.: I ZR 72/08 und Az.: I ZR 77/09). Entsprechend war auch Otto vor dem BGH ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 26. Februar 2014, Az.: I ZR 79/10).
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 31. März 2016 wies nun das Bundesverfassungsgericht auch die Verfassungsbeschwerde des Versandhändlers ab. Dass der mit der Preisbindung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig sei, habe Otto nicht darlegen können. Auch europäisches Recht sei nicht verletzt. Der BGH habe ausführlich dargelegt, warum die Preisbindung auch mit EU-Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg in Übereinstimmung steht. Eine Vorlage an den EuGH sei daher nicht erforderlich gewesen.
DocMorris hatte auch in einem Streit um Herstellerrabatte vor dem Bundesverfassungsgericht vergeblich eine Vorlage zum EuGH angemahnt (Beschluss vom 24. März 2016, Az.: 2 BvR 1305/10; JurAgentur-Meldung vom 11. April 2016). mwo/fle
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.