Bundesverwaltungsgericht: Heilfürsorge für Dienstfähigkeit zuständig
(jur). Polizeibeamte können von der staatlichen „freien Heilfürsorge“ keine Kostenerstattung für Potenzmittel erhalten. Zumindest in Nordrhein-Westfalen sehen die Landesvorschriften vor, dass die Heilfürsorge nur der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit dient, wozu die Erhaltung der Potenzfähigkeit nicht gehört, urteilte am Donnerstag, 28. April 2016, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 32.15).
Bei der freien Heilfürsorge erhalten Beamte, insbesondere Polizisten, angefallene Krankheitskosten vollständig erstattet. Diese hat dabei Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe. Anders als bei der Beihilfe können Familienmitglieder von der Heilfürsorge nicht profitieren.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Kriminalhauptkommissar von der freien Heilfürsorge die Kostenübernahme für das Potenzmittel „Cialis“ verlangt. Der Arzt hatte ihm das Medikament wegen krankheitsbedingter Potenzstörungen, der sogenannten erektilen Dysfunktion, verschrieben.
Doch der Antrag auf Übernahme der Kosten in Höhe von 323,89 Euro wurde abgelehnt.
Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht urteilte. Nach den landesrechtlichen gesetzlichen Vorschriften greift die Heilfürsorge nur für „Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit“. Das Potenzmittel „Cialis“ sei für die Erhaltung der Polizeidienstfähigkeit aber nicht erforderlich.
Damit werde auch nicht die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen sei nicht geboten. Der Dienstherr müsse bei der Heilfürsorge Sorge tragen, „dass der Beamte in Krankheitsfällen nicht mit finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann“, so das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger sei mit den geringen Aufwendungen für das Potenzmittel auch nicht unzumutbar belastet. Nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht könne der Beamte zudem noch eine Kostenerstattung über das Beihilferecht versuchen. (fle/mwo)
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