Sozialgericht Berlin: Gerät ermöglicht selbstständige Orientierung
(jur). Blinde können von ihrer Krankenkasse zur besseren Orientierung im Nahbereich ihrer Wohnung ein „Navi“-ähnliches GPS-System beanspruchen. Anders als ein Langstock ermöglicht das Hilfsmittel ein „vorausschauendes Gehen“, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Montag, 2. Mai 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: S 89 KR 1636/14).
Geklagt hatte eine blinde Berlinerin, die von ihrer Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme für ein GPS-System in Höhe von insgesamt 953 Euro beantragt hatte. Das speziell für blinde Menschen entwickelte Navigationssystem verfügt über einen Lausprecher, eine Tastatur und eine Sprachausgabe, so dass Routen selbstständig eingegeben und Gerätefunktionen bedient werden können.
Das „Blinden-Navi“ teilt zudem mit, auf welcher Straße man sich befindet, wo und welche Art die nächste Kreuzung ist. Auch Anlaufstellen des täglichen Lebens werden mit Anschrift und Entfernungen angesagt wie beispielsweise für Supermärkte, Banken oder auch Bushaltestellen. Anders als beim Langstock biete das GPS-System auch dann eine Orientierung, wenn sie sich verirrt habe, so die Klägerin. Die Augenärztin hatte der Frau das GPS-System verordnet.
Die Krankenkasse verwies die blinde Frau darauf, dass sie bereits in ihrer Kindheit ein Mobilitätstraining mit ihrem Langstock absolviert habe. Sie kenne sich damit in ihrem nahen Wohnbereich sehr gut aus und benötige daher das Navi nicht. Der Langstock erfülle damit ihr Mobilitätsgrundbedürfnis. Mehr müsse die Krankenkasse auch nicht leisten. Eine Kostenübernahme sei auch deshalb nicht möglich, da das GPS-System ein normaler Gebrauchsgegenstand sei, der auch von Gesunden genutzt werden könne.
In seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Januar 2016 verpflichtete das Sozialgericht die Krankenkasse jedoch zur Kostenübernahme. Das GPS-System sei als erforderliches Hilfsmittel anzusehen, welches dem mittelbaren Behinderungsausgleich dient. Krankenkassen müssten dabei nur die Grundbedürfnisse des Behinderten ausgleichen. Dazu gehöre auch, die Mobilität im Nahbereich der Wohnung zu ermöglichen. Räumlich erstrecke sich dies auf einen Bereich, den ein Gesunder noch zu Fuß erreichen kann.
Die Klägerin könne auch nicht auf den alleinigen Gebrauch ihres Langstocks verwiesen werden. Denn das GPS-System ermögliche mehr Sicherheit und ein völlig selbstständiges Bewegen im Nahbereich. So könne die Klägerin nicht nur „vorausschauend Gehen“, indem ihr rechtzeitig die nächste Kreuzung angesagt wird. Bisher nicht benötigte unbekannte Einrichtungen und Orte wie ein neuer Facharzt oder Beratungsstellen könnten ebenfalls angezeigt werden.
Ein normaler Gebrauchsgegenstand sei das System auch nicht. Wirtschaftliche günstigere Alternativen seien nicht vorhanden. Spezielle Smartphone Apps würden nicht dieselben Gebrauchsvorteile bieten, wie das GPS-System. (fle/mwo)
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