LSG Darmstadt: Berufsgenossenschaft muss Unfall nicht entschädigen
(jur). Betreut jemand regelmäßig den Hund eines Bekannten, stellt ein dabei erlittener Hundebiss keinen Arbeitsunfall dar. Da die Hundebetreuung typischerweise nicht von Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen übernommen wird, muss die Berufsgenossenschaft den Unfall nicht entschädigen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Dienstag, 3. Mai 2016 bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 3 U 171/13). Die Tätigkeit sei vielmehr als selbstständige Dienstleistung anzusehen, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, heißt es weiter in dem Urteil vom 12. April 2016.
Geklagt hatte eine Frau aus dem Raum Frankfurt am Main, die während der Ferien den Hund einer bekannten Familie betreut hatte. Die Frau hatte in der Vergangenheit selbst einen Vierbeiner gehabt und kümmerte sich daher gerne regelmäßig um das Tier. Sie nahm ihn im Juli 2006 dazu mit nach Hause, ging Gassi, fütterte den Hund und spielte mit ihm.
Doch beim Spielen sprang das Tier unvermittelt auf und biss der Frau ins Gesicht und Hals. Der Sohn hatte danach den Hund wegsperren können und wurde dabei ebenfalls gebissen. Die Frau musste per Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus gebracht werden.
Von der Berufsgenossenschaft wollte sie schließlich den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben. Sie habe mit der regelmäßigen Hundebetreuung eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung ausgeübt, so ihre Begründung.
Dem widersprach der Unfallversicherungsträger. Tätigkeiten als Dog-Sitter oder die Versorgung in einer Hundeperson würden üblicherweise im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit angeboten. Diese stünden aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das LSG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ebenfalls ab. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte für den Hundehalter tätig gewesen. Sie könne auch keinen gesetzlichen Unfallschutz als sogenannte Wie-Beschäftigte beanspruchen, also für Tätigkeiten, die normalerweise abhängig Beschäftigte ausüben.
Hier habe der Hundehalter der Klägerin bei der Ausgestaltung und Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Eine regelmäßige Hundebetreuung sei als „selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung“ anzusehen. Diese stehe aber nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. (fle/mwo)
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