EuGH bestätigt neue Regeln für Zigaretten und E-Zigaretten
Luxemburg (jur). Rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten am 19. Mai 2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Rechtmäßigkeit der EU-Tabakrichtlinie bestätigt (Az.: C-358/14 und weitere). Sie sieht unter anderem auf den Packungen größere Warnhinweise mit Fotos vor.
Die neue Tabakrichtlinie wurde im April 2014 verabschiedet. Deutschland hat sie bislang noch nicht umgesetzt. Nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist gilt die Richtlinie ab 19. Mai 2016 aber automatisch, auch ohne deutsches Gesetz.
Die neue Richtlinie sieht insbesondere größere Warnhinweise mit Fotos vor, auf denen durch das Rauchen verursachte Gesundheitsschäden abgebildet sind. Eine Schachtel muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Menthol und andere Zusatzstoffe werden verboten, wenn sie den Tabakgeschmack deutlich überlagern und einer Zigarette so einen „charakterisierenden Geschmack“ geben.
Zudem werden die Regelungen für E-Zigaretten verschärft. So werden die Größe der Nachfüllfläschchen und der Tanks von Einweg-E-Zigaretten sowie die im „Liquid“ enthaltene Nikotinkonzentration begrenzt. Die E-Zigaretten werden meldepflichtig, müssen eine Kindersicherung und einen Beipackzettel haben und auch für sie sollen ein Werbeverbot sowie die Pflicht von Warnhinweisen gelten.
Gegen die Richtlinie hatten Polen direkt beim EuGH und Hersteller in Großbritannien geklagt. Polen wandte sich insbesondere gegen das Verbot von Mentholzigaretten (Az.: C-358/14). Der britische Hersteller von E-Zigaretten Pillbox38 rügte die neuen Auflagen für E-Zigaretten (Az.: C-477/14). Der Tabakkonzern Philip Morris wollte erreichen, dass die EU-Richtlinie in Großbritannien nicht voll umgesetzt wird (Az.: C-547/14).
Der EuGH hat die Richtlinie nun bestätigt. Menthol und andere Aromen sollten das Rauchen angenehmer machen und den Einstieg in den Nikotinkonsum erleichtern. Dies stehe dem europaweiten Ziel entgegen, den Tabakkonsum zu verringern. Zudem seien die einzelnen EU-Staaten sehr unterschiedlich mit diesem Problem umgegangen. Daher sei eine einheitliche Regelung für den gesamten EU-Binnenmarkt gerechtfertigt.
Auch die neuen Regeln für die Gestaltung der Packungen fanden die Zustimmung der obersten EU-Richter. Der EU-Gesetzgeber habe „nicht die Grenzen dessen überschritten, was geeignet und erforderlich ist“.
E-Zigaretten unterschieden sich deutlich von Tabakerzeugnissen, so der EuGH weiter. Daher verstoße es nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass es hier eigenständige Regelungen gebe. Angesichts des wachsenden Marktes seien auch EU-weite Regelungen erforderlich, um den freien Handel sicherzustellen. Angesichts der „erwiesenen und potenziellen Risiken“ von E-Zigaretten habe der EU-Gesetzgeber auch vorsorgend restriktive Regelungen treffen dürfen.
Schließlich betonten die Luxemburger Richter die Gültigkeit der Richtlinie in allen EU-Staaten. Großbritannien und andere Länder dürften eigene Regelungen daher nur insoweit treffen, als die Richtlinie keine verbindlichen Vorgaben enthält. (mwo)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.