BAG: Kur darf „keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt“ haben
(jur). Für eine ambulante Vorsorgekur müssen Arbeitnehmer in der Regel Urlaub nehmen. Ausnahmen gibt es nur für Kuren in gesetzlich bestimmten Vorsorgeeinrichtungen, die auch stationäre Kuren anbieten, urteilte am Mittwoch, 25. Mai 2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 5 AZR 298/15). Generell dürfe die Kur „keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt“ haben.
Damit wies das BAG eine beim Land Niedersachsen angestellte Köchin ab. Im Oktober 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen Kur im „Kur- und Wellness-Center“ der Nordseeinsel Langeoog. Dort erhielt sie verschiedene Bäder, Massagen und weitere insgesamt 30 Anwendungen. Außerdem sollte sie täglich an der Brandungszone des Meeres inhalieren.
Die Kur wurde von der Krankenkasse der Köchin bezuschusst. Bei ihrem Arbeitgeber beantragte sie eine bezahlte Freistellung. Weil das Land dies verweigerte, nahm sie zunächst Urlaub. Mit ihrer Klage machte die Köchin geltend, ihr Arbeitgeber hätte ihr Lohnfortzahlung wegen Krankheit zahlen müssen; die Kur dürfe daher nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Damit blieb sie jedoch durch alle Instanzen ohne Erfolg.
Das BAG erklärte nun zur Begründung, die von der Köchin beanspruchte „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ setze laut Gesetz eine von einem Sozialversicherungsträger bewilligte Kur voraus, die „in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird“. Eine Bestimmung, wonach es sich um eine stationäre Kur handeln muss, wurde allerdings 2001 aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gestrichen.
Nach dem Erfurter Urteil werden die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes dennoch weiterhin nur von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs (§ 107 SGB V) erfüllt. Dies sind Einrichtungen, die stationäre Kuren anbieten und dabei bestimmte fachlich-medizinische Vorgaben einhalten. Die Patienten müssen dort zumindest „untergebracht und verpflegt werden können“.
Laut BAG kann daher ein Anspruch auf Lohnfortzahlung auch dann bestehen, wenn die medizinische Behandlung in einer solchen Kureinrichtung erfolgt, die Unterbringung und Verpflegung im Einzelfall aber nicht.
Im Streitfall erfüllte das „Kur- und Wellness-Center“ auf Langeoog die gesetzlichen Anforderungen aber nicht. Daher wies das BAG die Klage der Köchin ab. mwo/fle
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