Private Gruppenversicherung aus Beitragsmitteln unzulässig
(jur). Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen aus den regulären Beitragseinnahmen nicht eine private Gruppenversicherung für Auslandsbehandlungen abschließen. Dies gehört nicht zu den gesetzlich zulässigen Aufgaben der Kassen, urteilte am Dienstag, 31. Mai 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 2/15 R). Die betroffenen Krankenkassen wollen nun nach anderen Lösungen suchen, etwa einem entsprechenden Wahltarif.
Der BKK-Bundesverband hatte 2007 den Vorschlag entwickelt, dass Mitgliedskassen ihren Versicherten den Auslandsschutz anbieten. 26 Betriebskrankenkassen mit zusammen 3,1 Millionen Versicherten schlossen eine entsprechende Gruppenversicherung mit einem privaten Versicherungsunternehmen für ihre sämtlichen Mitglieder ab. Die Kosten von nach Kassenangaben etwa 4 Euro pro Jahr und Versicherten werden aus den regulären Kassenbeiträgen gezahlt.
Vor dem BSG rechtfertigten die Kassen dies mit der „sozialen Wirklichkeit“. Fast alle Versicherten machten Auslandsreisen und Europa wachse zusammen. Mit zahlreichen Ländern würden die Sozialversicherungsabkommen aber nicht wirklich funktionieren. Der bürokratische Aufwand sei enorm. Auch die beteiligten Krankenkassen würden entsprechend Verwaltungskosten sparen, so dass das Angebot auch für sie wirtschaftlich sei.
Das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde für die meisten der Kassen hatte zwar von Beginn an rechtliche Bedenken angemeldet, wegen der Vorteile auch für die Versicherten den Auslandsschutz zunächst aber dennoch geduldet. Im September 2011 beendete die Behörde ihre Duldungspraxis und forderte die Kassen auf, die Auslandsversicherungen zu beenden.
Zahlreiche Kassen kamen dem nach, andere zogen vor Gericht. Von drei vor dem BSG verhandelten Fällen haben die Kasseler Richter nun eines als Musterverfahren entschieden.
Danach dürfen die Kassen den privaten Auslandsschutz nicht fortsetzen. Dies sei keine den Krankenkassen gesetzlich zugewiesene Aufgabe. Auch als freiwillige Satzungsleistung sei der Auslandsschutz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig, weil eine entsprechende Ermächtigung fehle.
Vielmehr lege das Sozialgesetzbuch ausdrücklich fest, dass der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthalts ruht. „Es ist daher unzulässig, dass eine gesetzliche Krankenkasse hierfür Beitragsmittel verwendet“, erklärten die Kasseler Richter.
Nach der Urteilsverkündung erklärten Kassenvertreter, die Betriebskrankenkassen würden nun nach anderweitigen Lösungen suchen. Eine Möglichkeit könne ein entsprechender Wahltarif sein. Dieser müsste allerdings von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden, und die Versicherten müssten hierfür einen zusätzlichen Beitrag bezahlen. mwo/fle
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