BGH: Unterhalt ist wie bei getrennt lebenden Paaren zu bemessen
Karlsruhe (jur). Ist ein Ehepartner stationär in einem Pflegeheim untergebracht, darf der andere Partner nicht übermäßig mit den Pflegekosten belastet werden. Auch wenn der Partner weiterhin der ehelichen Solidarität verpflichtet ist, steht ihm ein „eheangemessener Selbstbehalt“ und nicht nur das Existenzminimum zu, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 27. April 2016 (Az.: XII ZB 485/14).
Im konkreten Fall musste eine Ehefrau in einem Pflegezentrum stationär betreut werden. Die monatlichen Pflegekosten in Höhe von 3.923 Euro übernahm weitgehend der Sozialhilfeträger. Die klagende Ehefrau, vertreten durch eine Betreuerin, verlangte, dass ihr Mann sich mit 132 Euro monatlich an den Pflegeheimkosten beteiligt. Begründung: Der Rentner sei zum „Familienunterhalt“ verpflichtet und müsse daher einen entsprechenden Eigenanteil von seiner 1.043 Euro hohen Rente aufbringen
Der Ehemann wollte jedoch weniger zahlen. Wegen der dauerhaften Unterbringung seiner Frau in einem Pflegeheim sei er unterhaltsrechtlich quasi so zu behandeln, als ob er von ihr getrennt lebe. Nach den entsprechenden Leitlinien des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm stehe ihm ein „eheangemessener Selbstbehalt“ von 1.000 Euro zu.
Die Klägerin argumentierte, dass der Ehemann ja nicht von ihr getrennt sei. Er sei daher nach dem Grundsatz der „ehelichen Solidarität“ zum Familienunterhalt verpflichtet und müsse mehr zahlen.
Das OLG entschied, dass dem Rentner nicht nur das Existenzminimum, sondern ein „eheangemessener Selbstbehalt“ von 1.000 Euro zustehe. Er müsse daher nur 43 Euro Unterhalt monatlich zahlen. Das Gericht orientierte sich dabei an Unterhaltssätze von getrennt lebenden Ehepaaren.
Dies bestätigte nun auch der BGH. Der Ehemann sei zwar zum Familienunterhalt verpflichtet. Dieser könne normalerweise in Form von Naturalleistungen wie in Form von Nahrung und Wohnung erbracht werden und umfasst alles, „was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist“, so der BGH. Damit könnten höhere Unterhaltspflichten verbunden sein, als bei getrennt lebenden Paaren. Diese Regelungen bezögen sich jedoch auf den Regelfall des häuslichen Zusammenlebens.
Bei einer stationären Pflegebedürftigkeit liege eine andere Situation vor. Zwar sei bei nicht getrennten Ehepaaren grundsätzlich ein „höheres Maß an ehelicher Solidarität abzuverlangen als nach der Trennung“. Bei einer stationären Pflegeheimunterbringung dürfe der Unterhaltspflichtige aber nicht übermäßig mit den Pflegekosten belastet werden. Hier sei ausnahmsweise wegen der anfallenden Heim- und Pflegekosten eine Geldrente zu zahlen.
Würden sich in dieser Pflegesituation Familienunterhalt und Trennungsunterhalt unterscheiden, stünde der Ehegatte besser, der sich zur Trennung vom pflegebedürftigen Ehepartner entschließt. Dieser wäre dann noch weiter beeinträchtigt. Das OLG habe daher den zu zahlenden Unterhalt des Rentners und dessen Selbstbehalt richtig bestimmt. fle/mwo
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