OLG Koblenz: Mangels Belege sind Linderungsversprechen irreführend
Koblenz (jur). Für eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie dürfen Ärzte nicht mit positiven gesundheitlichen Wirkungen werben. Diese sind wissenschaftlich nicht belegt, entsprechende Werbung ist daher unzulässig, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Mittwoch, 22. Juni 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 9 U 1181/15).
Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt in Rheinland-Pfalz im Internet für die von ihm angebotene Magnetfeldtherapie geworben. Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, beobachte er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge. So habe er sehr gute Erfolge bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen erzielt. Auch bei Migräne und Durchblutungsstörungen könne die pulsierende Magnetfeld-Therapie nachhaltig helfen.
Auf Klage eines Wettbewerbsverbandes hat das OLG Koblenz diese Werbung nun untersagt. Sie sei irreführend und daher unzulässig. Den Patienten suggeriere die Werbung eine therapeutische Wirksamkeit, die aber wissenschaftlich nicht belegt sei. Daran ändere auch der Hinweis auf die fehlenden wissenschaftlichen Belege nichts, zumal hier der Arzt sofort danach wieder auf die „erfreulichen Therapieerfolge“ verweise, so das OLG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. Januar 2016. mwo/fle
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