Amtsgericht München verneint Haftung für Steinwurf auf Auto
München (jur). Kindergartenkinder im Alter von fünf bis sechs Jahren müssen beim Spielen vom Aufsichtspersonal in der Regel nur alle 15 bis 30 Minuten kontrolliert werden. Werfen Kinder in dieser Zeit trotzdem Steine auf ein parkendes Auto, haben die Erzieherinnen nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 1. Juli 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 133 C 20101/15). Damit bleibt ein Kfz-Halter auf Kosten für seinen beschädigten Wagen in Höhe von 2.335 Euro sitzen.
Konkret ging es um zwei Kindergartenkinder, die vom Kindergartengelände aus Steine auf ein in unmittelbarer Näher auf einem Parkplatz parkendes Auto warfen. Ein Fünfjähriger traf den Pkw so, dass ein Schaden in Höhe von 2.335 Euro entstand.
Der Pkw-Halter warf dem Kindergarten vor, seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben und verlangte die Kostenerstattung vom Kindergartenträger.
Dieser lehnte ab. Die Kinder seien regelmäßig darüber belehrt worden, keine Gegenstände über den Zaun zu werfen. Dies sei eine feste Regel. Die beiden im Garten befindlichen Kinder seien von einer Mitarbeiterin im Gruppenraum aus beaufsichtigt worden.
In seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 stellte das Amtsgericht klar, dass die Erzieherin ihrer Aufsichtspflicht genügt hat. Die „gebotene Aufsicht“ bestimme sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder, den Besonderheiten des örtlichen Umfelds, dem Ausmaß und der Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahren und der Zumutbarkeit für die Aufsichtspflichtigen.
Eine permanente Überwachung von Kindern im Alter von fünf oder sechs Jahren sei nicht erforderlich. Üblicherweise sei ein „Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten“ ausreichend, den die Erzieherin auch eingehalten habe. Es habe sich zudem um keine größere Gruppe von Kindern gehandelt, die wegen der bestehenden Gruppendynamik engmaschiger kontrolliert werden müssten. Bei dem Fünfjährigen habe es sich auch nicht um einen verhaltensauffälligen Jungen gehandelt. fle/mwo
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