Bundesverfassungsgericht: Behinderter hat keine Mitschuld an Unfall
Karlsruhe (jur). Rollstuhlfahrer brauchen sich im Fußgängerverkehr nicht in ihrem Rollstuhl mit einem Beckengurt anzuschnallen. Werden sie in ihrem Rollstuhl unangeschnallt beim Überqueren einer Straße von einem Auto angefahren, darf ihnen ein mögliches Schmerzensgeld daher nicht wegen „Mitverschuldens“ gekürzt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 7. Juli 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 742/16).
Damit bekam ein behinderter Schüler recht, der wegen einer Muskelatrophie, ein fortschreitender Muskelschwund, auf einen Elektro-Rollstuhl angewiesen ist. Der Rollstuhl verfügte über einen Beckengurt, damit der Behinderte im Auto angeschnallt und sicher transportiert werden kann.
Als der Schüler im November 2014 auf dem Weg zur Schule mit seinem Rollstuhl nicht angeschnallt eine Straße überquerte, wurde er von einem Auto angefahren. Dabei fiel er aus dem Rolli heraus und erlitt eine linksseitige Schädelprellung.
Von dem Unfallverursacher forderte er Schmerzensgeld. Im Streit standen 700 Euro.
Das Amtsgericht Bretten in Baden-Württemberg bestätigte zwar den Schmerzensgeldanspruch. Wegen „Mitverschuldens“ kürzte es jedoch die Zahlung um ein Drittel. Der Schüler hätte sich mit dem Beckengurt im Rollstuhl anschnallen müssen.
Zwar sei das generelle Anschnallen im Rollstuhl im Fußgängerverkehr nicht vorgeschrieben, es bestehe jedoch auch die Pflicht, mögliche Schäden und Verletzungen zu verhindern. Hier habe der Sachverständige festgestellt, dass der Schüler angeschnallt gar nicht aus dem Rollstuhl herausgefallen wäre.
Der Schüler sah sich mit dieser Entscheidung wegen seiner Behinderung diskriminiert. Müsse er sich immer anschnallen, sei seine Handlungsfreiheit eingeschränkt. Er könne sich selber nicht abschnallen und sei dann immer auf die Hilfe anderer angewiesen, so die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Beschluss vom 20. Juni 2016, dass die Verfassungsbeschwerde „offensichtlich begründet“ sei. Es liege eine Benachteiligung wegen der Behinderung vor.
Ein Mitverschulden sei nach dem Gesetz grundsätzlich anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, „die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“. Es sei hier aber nicht ersichtlich, dass ein „ordentlicher und verständiger, auf den Rollstuhl angewiesener Mensch“ immer den Beckengurt am Rollstuhl anlegt.
Der Beckengurt diene allein der Sicherung des Rollstuhlfahrers beim Autotransport. Das bloße Vorhandensein des Gurtes führe daher nicht zu einer höheren Sorgfaltspflicht des Behinderten im Fußgängerverkehr. Dies wäre eine Benachteiligung gegenüber Verkehrsteilnehmern ohne Behinderung und auch gegenüber Rollstuhlfahrern, die – erlaubterweise – an ihrem Rolli keinen Beckengurt haben. Das Amtsgericht muss nun über das Schmerzensgeld neu entscheiden. fle/mwo
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