OVG Münster: Kein sehr hohes Erkrankungsrisiko eines Finanzbeamten
Eine Kontaktdermatitis durch Tonerstaub kann auch in Verwaltungsberufen nicht als „Dienstunfall“ anerkannt werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung sei nicht höher als entzündliche Hautreaktionen in anderen Berufen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem am Dienstag, 12. Juli 2016, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 3 A 3510/13).
Als Kontaktdermatitis werden entzündliche Hautreaktionen auf den Kontakt mit bestimmten Stoffen bezeichnet. „Reizantwort“ und Warnsignal der Haut ist zunächst meist ein Brennen und Jucken. Bleibt der zu häufige Kontakt mit dem Stoff bestehen, folgen Rötungen, Schwellungen und Ekzeme.
Im konkreten Fall machte ein Sachbearbeiter und späterer Sachbereichsleiter eines Finanzamts geltend, Tonerstaub aus Laserdruckern habe bei ihm eine Kontaktdermatitis ausgelöst. Der Staub sei auf jedem zu bearbeitenden Schriftstück aber auch in der Luft enthalten.
Die bei dem Finanzbeamten für die Unfallentschädigung zuständige Oberfinanzdirektion erkannte dies nicht als „Dienstunfall“ an. Das Verwaltungsgericht Münster wies in erster Instanz die Klage ab. Mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2016 ließ nun das OVG Münster hiergegen die Berufung nicht zu.
Zwar könnten bei Beamten auch Erkrankungen als „Dienstunfall“ anerkannt werden (ähnlich einer Berufskrankheit bei anderen Arbeitnehmern). Voraussetzung sei dann aber, dass das Risiko einer Erkrankung berufsbedingt deutlich höher ist als bei der übrigen Bevölkerung. Selbst wenn der Vortrag des Finanzbeamten zutreffe, dass Tonerstaub eine Kontaktdermatitis verursachen könne, reiche dies daher nicht aus. Denn damit sei noch nicht belegt, dass im Finanzamt das Krankheitsrisiko besonders hoch ist, und dass diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher ist als bei anderen Stoffen in anderen Berufen, etwa bei Friseuren.
Bundesweit gebe es rund 16 Millionen Laserdrucker in Betrieben. Gemessen daran liege die Wahrscheinlichkeit einer Kontaktdermatitis durch Tonerstaub „allenfalls im niedrigen einstelligen Prozentbereich“. Daher könne man insgesamt nicht von einem hohen Krankheitsrisiko sprechen, betonte das OLG. Prägende Ursache seien hier daher nicht die Arbeitsbedingungen, sondern eine individuelle Veranlagung gewesen. mwo/fle
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