OLG Karlsruhe lehnt Entscheidung per einstweiliger Anordnung ab
Streiten sich getrennt lebende Eltern um den Vornamen ihres gerade geborenen Kindes, kann der Namenszwist nicht im Eilverfahren entschieden werden. Denn eine einstweilige Anordnung über die Festlegung des Vornamens stellt eine unzulässige Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens dar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Samstag, 16. Juli 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 UF 74/16).
Vor Gericht waren die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern eines 2016 geborenen Sohnes gezogen. Vater und Mutter konnten sich nicht auf einen gemeinsamen Vornamen des Kindes einigen und suchten gerichtliche Klärung.
Die Mutter wollte den von ihr ausgesuchten Vornamen schon per einstweiliger Anordnung mal festgelegt haben. Denn nur mit Vornamen könne eine Geburtsurkunde ausgestellt werden. Ohne Geburtsurkunde habe sie für das Kind weder Krankenversicherungsschutz, noch könne sie Elternzeit, Kindergeld oder Elterngeld beantragen. Ihr würden auch langsam die finanziellen Mittel ausgehen.
Der Vater erwiderte, dass es ihn „schmerze“, wenn das Kind den von seiner Ex-Partnerin ausgewählten Vornamen erhält. Wegen des internationalen Freundeskreises befürworte er einen kurzen, bündigen Vornamen.
Das Amtsgericht Lörrach entschied im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass die Mutter den Vornamen des Sohnes bestimmen dürfe.
Das OLG hob diese Entscheidung in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 wieder auf. Die Bestimmung des Vornamens erfolge endgültig. Werde dies aber bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, werde damit die Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtswidrig vorweggenommen.
Es gebe auch keine „besonderen Gründe des Kindeswohls“ wie eine konkret drohende erhebliche Gefahr für das Kind, wenn die Festlegung des Vornamens erst im Hauptsacheverfahren geklärt werde. Zwischenzeitlich sei der Sohn auch ohne Vornamen krankenversichert. Die fehlende Möglichkeit, Erziehungszeit zu beanspruchen und Gelder zu beantragen stelle hier noch keine Kindeswohlgefährdung dar. Die Bestimmung des Vornamens sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich. fle/mwo
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