OLG Karlsruhe: Besitz einer unbestimmten Menge kann verboten werden
Backpulver ist nicht nur ein Treibmittel für Kuchen, sondern kann auch in einem Sprengsatz Verwendung finden. Daher ist Häftlingen der Besitz der Kuchenzutat in ihrer Zelle zu verbieten, da ansonsten die Gefängnissicherheit gefährdet wird, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Donnerstag, 21. Juli 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 Ws 125/16).
Im konkreten Fall übte sich ein Sicherungsverwahrter regelmäßig im Kuchenbacken. Das dafür erforderliche Backpulver konnte er regulär in der Justizvollzugsanstalt (JVA) kaufen. Nur in seiner Zelle durfte er es schließlich nicht mehr lagern.
Die JVA-Verwaltung widerrief aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis zur Lagerung in dem Haftraum. Denn mit dem Backpulver könne „mit einfachsten Mitteln“ ein Sprengsatz gebaut werden. Die Gefängnissicherheit sei dadurch gefährdet. Er dürfe aber das Backpulver im Dienstzimmer oder einem abschließbaren Schrank im Aufenthaltszimmer lagern. Während der Zellenöffnungszeiten könne er dann die Backzutat holen und in der Gemeinschaftsküche zum Kuchenbacken verwenden.
Der Sicherungsverwahrte wollte das Backpulver jedoch weiter in seinem Raum horten.
Doch das kann er nicht verlangen, so das OLG in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016. Grundsätzlich dürfe ein Sicherungsverwahrter zwar alles besitzen, was er in der JVA regulär kaufen kann. Hier sei der Besitz von unbestimmten Mengen von Backpulver im Haftraum von vornherein aber rechtswidrig gewesen. Denn das Mittel könne zum Bau eines Sprengsatzes verwendet werden, so dass die Sicherheit der JVA gefährdet sei.
Die Verpflichtung, das Backpulver nur außerhalb der Zelle zu lagern, verstoße auch nicht in verfassungswidriger Weise gegen die Eigentumsgarantie. Das Eigentumsrecht werde hier nur geringfügig tangiert. fle
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