BGH: ohne Überzeugungsversuch keine Zwangsbehandlung
Einen psychisch kranken Patienten zur Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung zu überzeugen, geht nur ohne Druck. Nur wenn der Überzeugungsversuch der behandelnden Ärzte, „ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks” erfolgt ist, kann später eine erforderliche Zwangsbehandlung genehmigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 18. Oktober 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 87/18).
Nach diesen Maßstäben scheiterte im konkreten Fall eine Frau aus Hannover, die wegen ihrer chronisch paranoiden Störung ihre ebenfalls bestehenden körperlichen Erkrankungen nicht erkennen konnte. Sie lehnte daher auch die Einnahme erforderlicher gerinnungshemmender Medikamente ab, die ein Vorhofflimmern verhindern sollten.
Das Amtsgericht Hannover ordnete die Unterbringung in der Psychiatrie an und genehmigte nach Einholung eines Gutachtens die Zwangsbehandlung. Anderenfalls bestehe eine „unmittelbare vitale Eigengefährdung”.
Ihre hiergegen gerichtete Beschwserde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Eine Zwangsbehandlung sei zwar nur erlaubt, wenn zuvor von den Ärzten versucht wurde, den Patienten zur Zustimmung der Therapie zu bewegen. Dies müsse ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Druck erfolgen. Dem seien hier die behandelnden Ärzte aber nachgekommen.
Zwar habe das Amtsgericht nur sehr knapp darauf hingewiesen, dass die Frau die notwendige Behandlung „trotz hinreichender Versuche einer freiwilligen Medikation” ablehnt. Das Gericht habe aber zuvor eine Stellungnahme der Klinik eingeholt, wie im Einzelnen die behandelnden Ärzte die Frau zu überzeugen versuchten, auf freiwilliger Basis die notwendigen Medikamente einzunehmen. Nach dem Karlsruher Beschluss vom 12. September 2018 reichte dies aus. fle/mwo
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.