OLG-Urteil: Bewertung von Ärzten im Internet rechtmäßig
21.04.2012
Offene Portale zur Ärztebewertung im Internet sind rechtmäßig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt hervor. Eine Ärztin hatte bis vor das OLG auf Löschung eines Eintrags bei dem Bewertungsportal Jameda geklagt.
Dem Anspruch der Ärztin auf Löschung ihrer Bewertung folgte das OLG in dem jetzt veröffentlichten Urteil ( Az. 16 U 125/1) nicht, sondern entschied, dass die Bewertung nach Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gedeckt sei. Demnach müssen sich Ärzte mit der Bewertung ihrer Leistung auf entsprechenden Portalen abfinden.
Ärztin forderte Löschung ihrer Bewertung
Unterschiedliche Internetportale bieten eine Ärztebewertung an, die aus den Stellungnahmen der User ermittelt wird. Auch einige gesetzlichen Krankenkassen, wie die Barmer GEK und die AOK oder der Verband der Ersatzkassen stellen entsprechende Angebote bereit, wobei diese ausdrücklich nicht als öffentlicher Pranger für Ärzte fungieren, sondern als Unterstützung der Patienten auf der Suche nach einem Arzt dienen sollen. Die Klägerin war mit der Art der Leistungsbewertung auf dem Internetportal Jameda jedoch nicht einverstanden und zog daher gegen diese vor Gericht. Die anonyme Bewertung ihrer Leistung auf dem Portal sei mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, das zwischen Arzt und Patient bestehe, nicht in Einklang zu bringen und darüber hinaus werde ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, hatte die Ärztin ihre Klage begründet. Da Jameda kein geschlossenes Forum ist, sondern hier jeder anonym eine Bewertung abgeben kann, bestehe das Risiko der Manipulation, wobei bereits ein Verdacht auf diese, die Einträge unglaubwürdig erscheinen lassen müsse. Eine Löschung sei daher dringend geboten, so die Forderung der Klägerin.
Ärztebewertung mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar
Mit der Forderung nach Löschung ihrer Bewertung war die Ärztin bereits vor dem Landgericht Frankfurt gescheitert und hatte daraufhin den Weg vor das OLG gewählt. Doch auch die Richter des Oberlandesgerichts wiesen ihr Anliegen nun ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags auf dem Ärztebewertungsportal. Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts der Ärztin sei die Veröffentlichung der Bewertung durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gedeckt. Dem Argument, dass hier eine unkorrekte Bewertung durch Laien stattfinde, hielten die Richter entgegen, dass das Recht der Meinungsäußerung sich nicht auf allgemeingültige Werturteile durch Spezialisten beschränke, sondern auch die Aussagen von Laien umfasse. Zumal den Nutzern des Portals bewusst sei, dass hier keine wissenschaftlich fundierte Bewertung erfolgt. Die Ausführung als offenes Forum, bei dem anonyme Bewertungen und auch Mehrfachanmeldungen möglich sind, ist nach Ansicht der Richter erforderlich, da erfahrungsgemäß viele Menschen von einer Bewertung abschrecken, sobald sie ihren Namen mit angeben müssen.
Ärztebewertung auf offenen Portalen anfällig für Manipulation
Dem von der Klägerin angeführten Vergleich mit dem Lehrerbewertungsportal Spickmich, bei dem die Bewertung weniger anfällig für Manipulationen ist, da Mehrfachanmeldungen mit einer E-Mail-Adresse ausgeschlossen werden, konnte das OLG nicht folgen. Denn im Gegensatz zu Ärzten seien Lehrer nicht in einem geschlossenen, abgrenzbaren Raum tätig, so dass hier keine Eingrenzung der Zugangsberechtigten möglich sei. Allerdings lässt sich anhand des OLG-Urteils der Vorwurf einer Manipulationsanfälligkeit von Jameda nicht gänzlich entkräften. Denn die Ärztin hatte auch vorgebracht, dass Mediziner das Portal nutzen könnten, um mit fingierten Bewertungen Werbung für ihre Praxis zu machen. Prinzipiell sei Ärzten Werbung, die auf ungeprüfter Selbsteinschätzung beruht, jedoch nicht gestattet, so der Standpunkt der Klägerin. Außerdem kann, wer mit den Bewertungen nicht zufrieden ist, diese durch Manipulation beeinflussen und deren Aussagekraft verzerren. So birgt der positive Ansatz einer unabhängigen Ärztebewertung durchaus einige Unwägbarkeiten, die in dem aktuellen Urteilsspruch nicht ausreichend erörtert werden. Allerdings wäre bei einer Löschung aller negativen Einträge den Patienten auch nicht geholfen, weshalb hier in erster Linie die Betreiber der Portale aufgefordert scheinen, sich gegen Manipulation abzusichern. (fp)
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