OLG Koblenz: Schmerzensgeld kann vom Jugendamt verlangt werden
(jur). Wird ein Kind wegen eines grob fehlerhaften Gutachtens über eine vermeintlich erlittene Kindesmisshandlung in einer Pflegefamilie untergebracht, braucht die Sachverständige kein Schmerzensgeld zu bezahlen. Die Sachverständige müsse für das fehlerhafte Gutachten nicht persönlich haften, sondern vielmehr der Landkreis als Träger des Jugendamtes, welches die Frau beauftragt hat, urteilte am Freitag, 18. März 2016 das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 1 U 832/15).
Hintergrund des Rechtsstreits war der Verdacht des Jugendamtes, dass bei zwei Kleinkindern Kindesmissbrauch vorliegen könnte. Die Kinder leben mit ihren Eltern in der Pfalz. Die Behörde hatte eine Rechtsmedizinerin der Uniklinik Mainz beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Hierfür erhielt sie Krankenunterlagen der Kinder.
Die Rechtsmedizinerin kam in ihrem Gutachten vom 23. Mai 2013 zu dem Ergebnis, dass ein Kind sehr wahrscheinlich Opfer eines oder mehrerer Schütteltraumata gewesen sei. Darauf würden die festgestellten Symptome hinweisen. Bei dem anderen Geschwisterkind wurde der Verdacht einer Misshandlung verneint.
Das Jugendamt beantragte daher beim zuständigen Familiengericht mit Verweis auf das Gutachten, die Kinder vorläufig in Pflegefamilien unterzubringen. Dem kam das Gericht auch nach. Mehr als ein halbes Jahr waren die beiden damals sieben und 18 Monate alten Kinder in Pflegefamilien untergebracht.
Doch die Eltern wollten ihre Kinder zurück. Spätere Gutachten kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Auffälligkeiten Folge einer Erbkrankheit waren. Die Kinder leiden demnach unter einem sogenannten Wasserkopf. Geringste Erschütterungen können hier zu Blutgerinnseln führen.
Nachdem der Kindesmissbrauchsverdacht ausgeräumt war, forderten die Eltern für sich und ihre Kinder von der Rechtsmedizinerin und von der Uniklinik Schmerzensgeld.
Das Landgericht Mainz urteilte, dass die Klinik nichts zahlen müsse, da sie nicht das Gutachten in Auftrag gegeben habe. Sehr wohl könne aber die Rechtsmedizinerin zur Kasse gebeten werden, da sie für das grob fehlerhafte und den wissenschaftlichen Standards nicht entsprechende Gutachten persönlich hafte.
Dem widersprach nun aber das OLG. Zwar habe die Sachverständige ein grob fehlerhaftes Gutachten erstellt und vorgebrachte alternative Ursachen für die Symptome der Kinder ohne Begründung „kategorisch und vorbehaltlos“ ausgeschlossen. Sie müsse jedoch für ihre Fehler nicht persönlich haften. Ansprüche auf Schmerzensgeld seien vielmehr gegen den Landkreis als Träger des zuständigen Jugendamtes geltend zu machen, welches die Sachverständige beauftragt hat.
Denn das Jugendamt habe mit seiner Wächterfunktion über das Kindeswohl die Sachverständige als externe Fachkraft hinzugezogen und seinen beim Familiengericht gestellten Antrag auf Unterbringung in einer Pflegefamilie auf das Gutachten gestützt. Die Sachverständige habe bei ihrer Gutachterstellung „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ gehandelt. In solch einem Fall müsse die beauftragende Körperschaft, aber nicht sie selbst haften. (fle/mwo)
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