Im Zweifelsfall ärztliche Zweitmeinung einholen: Wann zahlt die Krankenkasse?
In Deutschland wird laut Experten zu viel und zu schnell operiert. Patienten sollten daher im Zweifelsfall vor einer Operation nach der Notwendigkeit fragen und gegebenenfalls eine Zweitmeinung einholen. Doch wer übernimmt eigentlich die Kosten für den Besuch bei einem weiteren Spezialisten?
In Deutschland wird sehr viel operiert
In den vergangenen Jahren wurde immer wieder kritisiert, dass in deutschen Kliniken zu viel und zu schnell operiert wird. Es ist daher nicht verwunderlich, dass immer mehr Patienten eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Viele wissen jedoch gar nicht, dass sie einen solchen Anspruch haben und das obwohl die gesetzlichen Krankenkassen in bestimmten Fällen sogar verpflichtet sind, die Kosten dafür zu übernehmen.
Anspruch auf Zweitmeinung
Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine ärztliche Zweitmeinung übernehmen müssen.
Doch „eine weitere Expertenmeinung wird nur bei planbaren sowie bei solchen Operationen zugestanden, die aus wirtschaftlichen Gründen häufiger angewendet werden als medizinisch unbedingt notwendig wäre“, berichtet die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Webseite.
„Welche Eingriffe konkret zweitmeinungsfähig sind, ist noch nicht geregelt. Denn eine Richtlinie, die das verbindlich auflistet, lässt derzeit noch auf sich warten“, so die Verbraucherschützer.
Bei Kasse nach freiwilligen Leistungen erkundigen
Die Experten empfehlen Versicherten, sich auch in anderen Fällen bei ihrer Krankenkasse nach freiwilligen Leistungen zu erkundigen – und zwar bevor sie eine Zweitmeinung einholen.
Denn die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten bei anstehenden Operationen ärztliche Zweitmeinungen auf freiwilliger Basis bezahlen – und manche tun dies auch.
So bieten manche Kassen hauseigene Zweitmeinungsverfahren an oder vermitteln den Versicherten Spezialisten in dem benötigten Bereich.
Behandelnden Arzt informieren
Die Verbraucherschützer weisen zudem darauf hin, vor dem Einholen einer Zweitmeinung den behandelnden Arzt darüber zu informieren und zu diesem Zweck um Aushändigung von Berichten, Laborwerten und Ergebnissen von Röntgenuntersuchungen zu bitten.
„Dadurch werden überflüssige und gesundheitlich belastende Doppeluntersuchungen und auch Kosten vermieden“, schreiben die Experten.
Den Angaben zufolge haben Patienten ein Recht auf Kopien der Patientenakte beziehungsweise der vorliegenden Befunde. Die Kosten für die Kopien darf der behandelnde Arzt allerdings in Rechnung stellen. (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.