Lesen des Kleingedruckten bei Vertragsabschluss immer noch entscheidend
10.08.2011
Werbesprüche sind für die Kunden zwar häufig der Anlass zum Abschluss eines Vertrages, doch rechtlich bindend sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen die vielversprechenden Werbeangebote oftmals eingeschränkt oder sogar widerrufen werden. Das Amtsgericht München hat am Montag ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil veröffentlicht. In dem Verfahren ging es um die Geschäftsbedingungen und Werbeversprechen einer privaten Krankenversicherung. (Az.: 261 C 25225/10)
Klägerin forderte die versprochene Beitragsrückerstattung
Bei Vertragsabschlüssen sollten Verbraucher daher immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründlich studieren und sich nicht von den Werbeangebote täuschen lassen. Vor dem Amtsgericht München hatte eine Frau geklagt, die Anfang 2009 ihre Krankenkasse wechselte und sich dabei von dem Versprechen der Beitragsrückerstattung nach leistungsfreien Jahren überzeugen ließ. Aufgrund des Werbeversprechens in einer Broschüre zur Rückerstattung von drei Monatsbeiträgen bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr, schloss die Klägerin eine entsprechenden Krankenversicherungsvertrag ab und forderte nach einen Jahr ohne Leistungen eine entsprechende Rückerstattung. Diese wurde ihr von der Versicherung mit dem Verweis auf die AGB prompt verwehrt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages war festgelegt, dass der Versicherer die Beitragsrückerstattung jährlich bestimmt und dabei auch entscheidet, wie hoch die Rückerstattung in den einzelnen Tarifen ausfällt. Die Frau fühlte sich getäuscht und reichte Klage beim Amtsgericht München ein, um dennoch die versprochene Rückerstattung von drei Monatsbeiträgen durchzusetzen.
Werbeangebote der Krankenversicherung ohne rechtliche Bindung
Das Amtsgericht München verweist in dem nun veröffentlichten Urteilsspruch jedoch darauf, dass sich allein aus den Versprechen der Werbebroschüren kein Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung ableiten lasse. Bindend seien vielmehr die Vertragsbedingungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen ausdrücklich auf das Recht der Versicherung zur Festlegung der Beitragsrückerstattungen verwiesen werde. Als „verständige Verbraucherin“ hätte die Frau damit rechnen müssen, dass in den AGB die Werbeversprechen konkretisiert oder eingeschränkt werden können, so die Einschätzung des Gerichts. Außerdem habe der Prospekt einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage des Versicherungsschutzes enthalten und die Vertragsbedingungen hätten der Klägerin bei Unterzeichnung zur Kontrolle vorgelegen. Das Lesen der Vertragsbedingungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dabei laut Aussage des Amtsgerichts München durchaus zumutbar. Die Verbraucher seien hier in der Pflicht, sich über die Details des vorliegenden Vertrages durch dessen Lektüre zu informieren, denn die hier festgehaltenen Bedingungen seien auch rechtlich bindend (solange sie nicht gegen andere Gesetze verstoßen).
Verbraucher müssen sich gründlich informieren
Werbeangebote können indes nicht als bindende Vertragsangebote verstanden werden, sondern dienen lediglich der Anbahnung eines Geschäfts, erklärte das Gericht. Mit den genannten Begründungen wies das Amtsgericht München die Klage der Frau bereits Anfang Februar zurück. Das nun veröffentlichte Urteil ist rechtskräftig, für die Verbraucher jedoch als Niederlage zu werten. Sicher kann nicht jeder Werbespruch als bare Münze gehandelt werden, doch bei so eindeutigen Aussagen wie zu den Beitragsrückerstattungen im Fall der Klägerin, schien eine rechtlich bindende Wirkung zumindest hinterfragenswert. Am Ende bleibt den Verbrauchern jedoch nur die gründliche Kontrolle des Kleingedruckten bei Vertragsabschluss nicht erspart. (fp)
Bild: Axel Hoffmann / pixelio.de
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