Landessozialgericht entschied: Kosten trägt der Sozialhilfeträger
Einem vierjährigen Kindergartenkind aus dem Landkreis Cuxhaven wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) eine persönliche Assistenz zugesprochen. Das Gericht entschied in einem Eilverfahren, dass ein Sozialhilfeträger die Kosten zur Betreuung übernehmen muss. Das Kleinkind leidet an einer hochgradigen Lebensmittelallergie (Erdnussallergie). Eine solche Allergie kann das tägliche Leben beeinflussen und die Lebensqualität deutlich verschlechtern. In besonders schweren Fällen kann sogar eine systemische allergische Reaktion zu einem lebensbedrohlichen anaphylaktischen Schock führen.
Das Kleinkind besuchte bis zum Dezember 2014 einen normalen Kindergarten. Dann wurde bei dem Betroffenen eine schwere Erdnussallergie diagnostiziert. Es bestand das Risiko einer systemischen allergischen Reaktion. Diese kann unter Umständen sogar zum Tod der Betroffenen führen. Der besuchte Kindergarten war nicht in der Lage zu gewährleisten, dass der Antragsteller keine Erdnüsse oder erdnusshaltigen Lebensmittel zu sich nimmt. Aus diesem Grund musste das Kind von diesem Zeitpunkt an von der Familie zu Hause betreut werden.
Vorschlag für „erdnussfreie“ Kita scheitert
Die Eltern versuchten durchzusetzen, dass die Kindertagesstätte in Zukunft „erdnussfrei“ gestaltet wird. Trotz der Zusammenarbeit mit Erzieherinnen und anderen Eltern scheiterte der Vorschlag. Der Kindergarten war nicht in der Lage, sicherzustellen, dass keine Erdnüsse oder Produkte die Spuren von Erdnüssen enthalten von dem Kleinkind konsumiert werden.
LSG verpflichtet Sozialhilfeträger Kosten zu übernehmen
Die Eltern beantragten beim Sozialhilfeträger, dass anfallende Kosten für eine persönliche Betreuung während der Kindergartenzeit übernommen werden. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte dies jedoch ab. Der achte Senat des LSG hat diese Entscheidung nun aufgehoben. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde der zuständige Sozialhilfeträger vorläufig verpflichtet, die Kosten für eine persönliche Assistenz zu übernehmen(Az.: L 8 SO 177/15 B ER). Der Wochenumfang beträgt hierbei 20 Stunden.
Schwere Allergie gilt als Behinderung
Eine so schwere Lebensmittelallergie könne als Behinderung angesehen werden, urteilte das Gericht. Der Besuch einer Kindertagesstätte sei von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Darum war das LSG davon überzeugt, dass erst durch eine persönliche Assistenz die Teilnahme an einem Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden kann. Das Gesundheitsamt stellte fest, dass der Antragsteller durchgängig von einer sachlich unterrichteten Person betreut werden müsse. Nur so könne verhindert werden, dass Erdnüsse, „Erdnussprodukte“ oder erdnusshaltige Lebensmittel konsumiert werden. Der Senat erklärte weiter, dass der Antragsteller auch nicht in zumutbarer Weise in anderen Kindergärten der Umgebung betreut werden könne. Die Gemeinde selber hatte die Aufnahme des Antragstellers in ihren Kindergärten abgelehnt. Ohne eine weitere Assistenzkraft seien die gesundheitlichen Risiken zu hoch. Der Antragsgegner hatte eine passende Betreuungsmöglichkeit vorgeschlagen, diese komme aber nicht in Frage. Die Entfernung zum Wohnort (18km) sei zu lang und die Tagespflegeperson betreue nur zwei- und dreijährige Kinder, erklärte das LSG. (as)
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