Samenspende ist „bewusster Beitrag an Erzeugung menschlichen Lebens“
Hannover (jur). Das Amtsgericht Hannover hat zwei Reproduktionspraxen zur Auskunft über die Herkunft von Spendersamen verurteilt. Die heute 22-jährige Klägerin habe Anspruch auf Kenntnis ihres biologischen Vaters, urteilte das Amtsgericht am Montag, 17. Oktober 2016 (Az.: 432 C 7640/15). Zur Begründung verwies es auf die „soziale und ethische Verantwortung“ des Spenders, der einen bewussten und „maßgeblichen Beitrag an der Erzeugung menschlichen Lebens“ geleistet habe.
Wegen Unfruchtbarkeit ihres Mannes ging die Mutter 1993 bei einer Reproduktionsmedizinischen Praxis in Behandlung und ließ schließlich eine künstliche Befruchtung vornehmen. Der Spendersamen stammte von einer kooperierenden Praxis. 1994 kam die Tochter zur Welt.
Diese will nun wissen, wer ihr biologischer Vater ist. Im Einverständnis mit ihren Eltern klagte sie gegen die Ärzte.
Mit Erfolg: Die junge Frau habe Anspruch auf Auskunft über die Identität des Spenders und auf „Einsicht in die diesbezüglichen Behandlungsunterlagen“, urteilte das Amtsgericht Hannover. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Der mit den Eltern geschlossene Behandlungsvertrag entfalte eine „Schutzwirkung zugunsten des Kindes“, erklärte das Amtsgericht zur Begründung. Dessen Auskunftsanspruch habe Vorrang vor dem Recht de Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung. „Dies ergibt sich daraus, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Erzeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt.“
Mit einem aufsehenerregenden Urteil hatte schon 2013 das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Arzt zur Auskunft über den Samenspender verpflichtet (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 6. Februar 2013, Az.: I-14 U 7/12). 2015 entschied dann auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass ein Spenderkind Auskunft über seine biologische Herkunft hat (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 28. Januar 2015, Az.: XII ZR 201/13). Danach können sich die Ärzte in der Regel nicht auf ihre Schweigepflicht berufen. mwo
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