Gericht untersagt Apotheken den Verkauf von Magnetschmuck
21.09.2013
Magnetschmuck fehle ein greifbarer gesundheitlicher Nutzen und darf daher in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden. Dies entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Sieben Jahre langer Rechtsstreit
Magnetschmuck gehöre „nicht zu den apothekenüblichen Waren“ und darf daher in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden, urteilte am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 C 15.12). Damit wiesen die Richter die Klage eines Apothekers aus Hamm gegen ein Verkaufsverbot durch die Stadt Hamm ab. Durch das Urteil wurde ein Rechtsstreit beendet, der sich zwischen dem Apotheker und der Stadtverwaltung seit über fast sieben Jahre und drei Gerichtsinstanzen erstreckt hatte. Den mit Magneten versehenen Schmuckstücken fehle ein greifbarer gesundheitlicher Nutzen und somit gehörten sie „nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke.“ Das Gericht befand, dass der Schmuck weder Arzneimittel noch Medizinprodukt sei und damit die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware nicht erfülle.
Positive Wirkung nicht nachvollziehbar
Laut Apothekenbetriebsordnung seien „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ apothekenüblich. Also müsse das Produkt „objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen.“ Laut Bundesverwaltungsgericht treffe dies auf Magnetschmuck nicht zu. Nach Feststellungen der Vorinstanzen lasse sich „die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen.“ Für eine Wirksamkeit von Magnetschmuck gebe es keine tragfähige Erklärung und keine belastbaren Erkenntnisse, die über den Placebo-Effekt hinaus gehen.
Gesundheitsfördernde Wirkung nachgesagt
Magnetschmuck wird eine gesundheitsfördernde und teilweise gar eine lebensverlängernde Wirkung nachgesagt. Der Großteil der Anbieter verzichtet auf derlei Werbung und verweist darauf, dass sie keine Aussagen über die Heilkräfte der Magnete oder Edelmetalle machen dürfen, da es dafür keine wissenschaftlichen Beweise gibt. Einige Heilpraktiker hingegen werben beim Verkauf von Magnetschmuck sehr wohl damit, dass Schmerzen ebenso wie Entzündungen verschwinden und rheumatische Beschwerden gelindert werden sollen, wenn man beispielsweise regelmäßig ein Armband trägt, in das auch ein Magnet eingearbeitet ist.
Vertrauen der Kunden
Durch das Verkaufsverbot werde die Berufsfreiheit nicht verletzt, denn die Beschränkung des Warensortiments auf Arzneimittel, Medizinprodukte und andere „apothekenübliche Waren“ sei „durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig“, so das Bundesverwaltungsgericht. Dadurch werde das Vertrauen der Kunden geschützt, „in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten.“ Mit Hilfe solcher Maßnahmen solle schließlich auch eine Entwicklung verhindert werden, dass sich Apotheken zu sogenannten „drugstores“ entwickeln. (ad)
Bild: B.Stolze / pixelio.de
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