Bei neutralem Rezept sind Apotheker zur Ausgabe von Rabatt-Impfstoffen verpflichtet
09.05.2014
Apotheker dürfen nur Impfstoffe ausgeben, für die Rabattverträge bestehen, sofern auf dem Rezept kein bestimmtes Produkt angegeben ist. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) in Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27. März (L 4 KR 3593/13 ER-B). Eine Apothekerin hatte zunächst Recht bekommen, nachdem sie in der Vorinstanz die Herausgabe auch nicht rabattierter Impfstoffe durchsetzte. Sie könne nicht gezwungen werden, bestimmte verschreibungspflichtige Produkte ohne die erforderliche Verschreibung auszugeben, so die Begründung der Klägerin. Das LSG beurteilte die Rechtslage des Sachverhaltes jedoch anders und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Rabattverträge der gesetzlichen Krankenkasse sind für Apotheker bei Impfstoffen bindend
Alle gesetzlichen Krankenkassen haben mit Pharma-Unternehmen sogenannte Rabatt-Verträge abgeschlossen. Dadurch werden Medikament für die Kassen günstiger. Ein Beschluss des LSG in Baden-Württemberg unterstreicht nun die Gültigkeit dieser Verträge bei Impfstoffen: Apotheken müssen auch dann Rabatt-Impfstoffe ausgeben, wenn auf dem Rezept kein rabattiertes Produkt ausgewiesen ist, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Eine Apothekerin aus dem Landkreis Böblingen wollte sich nicht von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) und der Kassenärztlichen Vereinigung dazu zwingen lassen, einen bestimmten Rabatt-Impfstoff ohne die erforderliche Verschreibung ausgeben zu müssen. Zunächst war die Klägerin erfolgreich. Auf Beschwerde der AOK hob das LSG den Beschluss der Vorinstanz jedoch auf. Denn bei Rezepten, auf denen kein bestimmter Impfstoff genannt ist, dürfen nur Impfstoffe, für die Rabattverträge bestehen, ausgegeben werden. Diese Regelung bestätigte das Gericht.
Generell gilt: Aufgrund der Rabattverträge besteht kein Versorgungsanspruch für die Versicherten mit anderen Impfstoffen. Verordnet der Arzt dennoch ohne medizinische Erfordernis ein anderes Produkt, entfällt sowohl sein Vergütungsanspruch als auch der des Apothekers.
Das LSG wies darauf hin, dass die Anordnung der AOK rechtmäßig ist. Es habe keine Existenzgefährdung zufolge, wenn sich die Apothekerin daran halte. Ihr Umsatz mit diesen Impfstoffen sei im Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht derart ausschlaggebend. Zudem bestehe ein großes Allgemeininteresse daran, die finanzielle Stabilität der Kassen zu stärken, auch mit Hilfe der Rabattverträge für Impfstoffe. (ag)
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