Gerichtsurteil: Laien dürfen keine Tattoos mit Laser entfernen
Vor einigen Jahren war das sogenannte „Arschgeweih“ bei manchen Menschen in. Andere haben sich den Namen des Partners in die Haut stechen lassen. Viele sehen ihre Tattoos heute als „Jugendsünden“ an und wollen sie wieder loswerden. Mittlerweile gibt es Laser, mit denen man Tattoos sauber entfernen kann. Doch nicht jeder darf eine solche Behandlung durchführen.
Alte Jugendsünden entfernen
Mal ist es eine kleine Rose am Arm, mal ein Delphin auf dem Rücken; es kann aber auch der Name der Ex sein oder ein hässliches „Arschgeweih“: Viele Menschen haben sich ein Tattoo stechen lassen, das sie wieder loswerden wollen. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um sich die Körperbilder entfernen zu lassen? Die Entfernung per Laser ist zwar manchmal mit großen Gesundheitsrisiken verbunden. Dennoch gilt sie als die sicherste und effektivste Methode. Doch nicht jedes Tattoo-Studio darf diese Behandlung durchführen.
Nicht jeder darf die Behandlung durchführen
Zwar waren Tätowierungen früher gesellschaftlich eher geächtet und speziellen Bevölkerungsgruppen vorbehalten (z.B. Seefahrer, Gefängnisinsassen) , doch heute sind sie weithin akzeptiert und in allen Gesellschaftsschichten zu finden.
Allerdings haben nicht mehr als 15 Prozent der Deutschen ein Tattoo, wie Umfragen zeigten. Manche wollen die Bilder oder Schriftzüge auf der Haut aber wieder loswerden und wenden sich an ihr Tattoo-Studio.
Dort müssen sie oft abgewiesen werden. Denn nicht jeder darf Tattoos mit einem Laser entfernen, denn dieser kann gefährliche Verletzungen verursachen.
Nach Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (AZ: 1 EO 596/15) dürfen Laien keine Tätowierungen mittels eines Lasergeräts entfernen. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf ihrer Webseite mit.
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Im verhandelten Fall beantragte ein Mann bei der Stadt Erfurt Tätowierungen mittels Lasergerät entfernen zu dürfen. Diese lehnte jedoch ab. Die Stadt war der Ansicht, dass er dafür eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 HeilprG) brauche. Der Mann zog vor Gericht.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte die Ablehnung der Stadt und berief sich auf ein Gutachten, wonach die Behandlung mit konkreten und nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sein kann. Das Interesse des Mannes, dem Einkommensverluste drohten, müsste zurückstehen. (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.