Ein Arzt kann auf stationäre Behandlung bestehen, wenn eine nachfolgende Betreuung Zuhause nicht gewährleistet erscheint
03.01.2012
Laut eines Urteils am Amtsgericht in München kann ein behandelnder Arzt auf eine stationäre Weiterbetreuung im Krankenhaus des Patienten bestehen, wenn eine adäquate Nach-Betreuung in den eigenen vier Wänden als nicht gewährleistet erscheint. Weigert sich der Behandelte, so hat dieser keinen Schadensersatzanspruch des Verdienstausfalls aufgrund verpasster Arbeitstage.
Verlangt ein Arzt von seinem Patienten, sich in einer Klinik nach-betreuen zu lassen, weil eine entsprechende Weiterbetreuung aus medizinischer Sicht zuhause nicht gewährleistet ist, hat der Patient keinen Anspruch auf Schadensersatzansprüche wegen verpasster Arbeitstage, wenn er die stationäre Behandlung ablehnt. Das teilte die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltverein in Berlin mit. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München mit dem Aktenzeichen 275 C 9085/11 gilt dies auch dann, wenn zuvor eine ambulante Therapie vereinbart wurde.
Kläger verlangte Ausgleichszahlungen für Verdienstausfall
Im konkreten Fall sollte sich der Kläger einer ambulanten Operation unterziehen. Für den Eingriff hatte sich der Mann zwei Tage von seiner Arbeit freigenommenen. Einen Tag vor der Operation erfuhr der Arzt, dass eine Weiterbetreuung im häuslichen Umfeld nicht gewährleistet ist. Daher riet der Arzt dem Kläger, die OP stationär unternehmen zu lassen. Das entsprach jedoch nicht den Vorstellungen des Mannes, weshalb er die Klinik wieder verließ, ohne einen Eingriff durchführen zu lassen. Einige Zeit später verlangte der Patient von dem Mediziner 1200 Euro Ausgleichszahlungen für den Verdienstausfall. Als Begründung führte der Kläger an, dass er sich extra zwei Tage von seiner Arbeit freigenommenen habe und nun aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit im Bereich Dienstleistungen einen finanziellen Ausgleich von dem Arzt benötige. Der Kläger gab an, ein weiterer Mitarbeiter hätte die Arbeit übernommen, dieser habe einen Bruttolohn-Stundensatz von 75 Euro. Für zwei Tage sei demnach die verlangte Summe entstanden. Der Arzt weigerte sich die veranschlagte Summe zu zahlen und verwies auf seine Fürsorgepflicht. Daraufhin legte der Patient Klage beim Amtsgericht ein. Schließlich sei der Arzt nicht dem ursprünglichen Behandlungsplan gefolgt.
Arzt hat nicht vertragswidrig gehandelt
Doch die Richter sahen die Klage als nicht rechtens an. Es sei dem Arzt nicht zuzumuten gewesen, an dem ursprünglichen Behandlungsplan festzuhalten. Weil eine Nachbetreuung aus Sicht des Arztes nicht gewährleistet war, habe dieser zurecht auf eine stationäre Weiterbetreuung bestanden. Schließlich hätten sich gesundheitliche Gefahren nach einer solchen OP ergeben, weshalb der Arzt sicherstellen musste, dass eine ausreichende Betreuung auch im Hause des Patienten gewährleistet ist. Das gelte insbesondere dann, wenn während der Operation eine Narkose verabreicht werden muss. Nach Auffassung des Gerichts kann demnach kein Patient einen Schadenersatz für den Arbeitsausfall verlangen. Der Arzt habe sich vom Gesetz her nicht vertragswidrig verhalten. (sb)
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Wichtiger Hinweis:
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