BSG: Bei hoher Chrombelastung kommt es auf andere Ursachen nicht an
Kassel (jur). Das Bundessozialgericht (BSG) hat Kettenrauchern mit Lungenkrebs den Zugang zu einer Berufskrankheiten-Entschädigung deutlich erleichtert. War die Belastung etwa mit Chrom derart hoch, dass dies allein als „wesentliche Ursache“ für die Erkrankung gelten kann, kommt es auf weitere Ursachen wie den Tabakkonsum nicht mehr an, urteilte das BSG am Donnerstag, 30. März 2017, in Kassel (Az.: B 2 U 6/15 R).
Damit erkannte es das Bronchialkarzinom eines ehemaligen Schweißers als Berufskrankheit an. Dieser war 1977 bis 1985 bei ThyssenKrupp im hessischen Dillenburg starken Belastungen durch Chrom, Nickel und Asbest ausgesetzt. Allerdings war er auch ein starker Raucher: 30 Jahre lang hatte er täglich 20 Zigaretten geraucht.
Nach der Berufskrankheiten-Verordnung wird bei verschiedenen giftigen Stoffen angenommen, dass sie bestimmte Krankheiten auslösen können. Teilweise gibt es feste Grenzwerte, ab denen die Belastung am Arbeitsplatz – unabhängig von anderen möglichen Ursachen – als wesentliche Ursache für eine Erkrankung gilt, etwa bei Asbest und Lungenkrebs. Diese Schwelle war hier allerdings noch nicht erreicht.
Bei anderen Stoffen geben die wissenschaftlichen Daten einen solchen klaren Grenzwert nicht her. Stattdessen gibt es „Orientierungswerte“, ab denen zumindest eine Mitverursachung anzunehmen ist. Für bestimmte Chrom-Verbindungen wurde der Orientierungswert in den vergangenen Jahren mehrfach herabgesetzt. Der aktuell angenommene Wert war hier überschritten.
Dennoch meinte die Berufsgenossenschaft, auf eine solche Ursachenforschung komme es hier gar nicht an. Angesichts des jahrelangen und starken Tabakkonsums sei die Hauptursache für den Lungenkrebs klar.
Das BSG folgte dem nicht. Danach ist die Ursachenforschung in zwei klar voneinander getrennten Schritten zu trennen. Nur auf der „ersten Stufe“ sei zu prüfen, welche der bekannten Ursachen mit welcher Wahrscheinlichkeit zu der Erkrankung geführt haben kann.
Welche Ursache als „wesentliche Ursache“ gilt, sei dann erst in der „zweiten Stufe“ zu klären. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gerade Krebserkrankungen immer mehrere Ursachen haben. Welche Ursache für die gesetzliche Unfallversicherung als „wesentlich“ gilt, sei daher keine Frage der Statistik mehr, sondern „eine reine Rechtsfrage“, betonten die Kasseler Richter.
Hier habe das Hessische Landessozialgericht (LSG) bindend festgestellt, dass die Chrombelastung des Schweißers schon für sich genommen mit hoher Wahrscheinlichkeit Lungenkrebs ausgelöst hätte. In dieser Situation „ist das Vorhandensein weiterer Einwirkungen rechtlich nicht mehr maßgeblich“, urteilte das BSG.
Das LSG soll hier daher nun klären, wie hoch die durch den Lungenkrebs verursachte Erwerbsminderung des Schweißers war. Daraus ergeben sich dann mögliche frühere Ansprüche auf Verletztenrente und zudem mögliche Ansprüche der Witwe auf Hinterbliebenenversorgung. mwo/fle
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