OLG Hamm: Schadenersatz und Blindengeld haben verschiedene Ziele
Hamm (jur). Nach einer fehlerhaften Augenbehandlung muss der Arzt gegebenenfalls dem Patienten Schadenersatz zahlen, nicht aber auch den jeweils zuständigen Behörden das von ihnen gezahlte Landes-Blindengeld erstatten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. September 20 2016 entschieden (Az.: 26 U 14/16). Der Streit ist inzwischen beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhängig.
Im konkreten Fall wurde der Patient 2006 und 2007 von einem Augenarzt in Recklinghausen wegen Augenschmerzen und Dunkelsehens behandelt. Obwohl die Beschwerden blieben, untersuchte der Arzt den Patienten nicht auf den grünen Star. Erst Ende 2007 diagnostizierte ein anderer Augenarzt den grünen Star in fortgeschrittenem Stadium an beiden Augen.
Der Patient ist heute nahezu Blind. Wie in einigen anderen Bundesländern gibt es in Nordrhein-Westfalen ein Landes-Blindengeld. Zuständig war hier der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Dieser bezahlt dem Patienten Blindengeld seit Anfang 2009.
Ausgehend von einer grob fehlerhaften Behandlung durch den Augenarzt bezahlte dessen Haftpflichtversicherung dem Patienten Schadenersatz in Höhe von 475.000 Euro.
Mit seiner Klage verlangt der Landschaftsverband von dem Augenarzt beziehungsweise seiner Versicherung zudem die Erstattung des gezahlten Blindengeldes – allein für 2009 30.000 Euro.
Das OLG Hamm wies diese Klage nun ab. Eine Erstattung von Sozialleistungen komme in Haftungsfällen nur in betracht, wenn die Sozialleistung den gleichen Zweck habe wie der Schadenersatzanspruch des Patienten. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Das Blindengeld – und ebenso auch eine entsprechende Leistung für Gehörlose – werde pauschal gezahlt, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Es solle Nachteile der Behinderung mildern, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglichen und ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben erleichtern sowie die Pflegbedürftigkeit vermeiden oder zumindest vermindern.
Dabei werde die Leistung abstrakt berechnet. Sie nehme nicht in Anspruch, jeden Mehraufwand zu decken. Demgegenüber stelle der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch „allein auf den tatsächlich entstandenen blindheitsbedingt entstandenen Mehrbedarf ab“.
Müsse die Haftpflichtversicherung auch das Blindengeld erstatten, könne sie dies zudem auf ihre Schadenersatzleistungen anrechnen. Dadurch würde der Blinde schlechtergestellt.
Eine doppelte Entschädigung sei nach den Gesetzen in Nordrhein-Westfalen dennoch ausgeschlossen, weil der Landschaftsverband wegen Mehraufwendungen gezahlte Entschädigungsleistungen auf das Blindengeld anrechnen könne, betonte das OLG. Gegen dieses Urteil hat der Landschaftsverband den BGH angerufen (dort Az.: VI ZR 454/16). mwo
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