BSG fordert aber Gesetzgeber zur Prüfung überholter Regelungen auf
(jur). Das Bundessozialgericht (BSG) hält die Erstattungsregelungen für Sehhilfen für Sehbehinderte für nicht mehr zeitgemäß. Nach einem Freitag, 24. Juni 2016, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag sind die Regelungen zwar „noch verfassungskonform“, die Kasseler Richter forderten den Gesetzgeber aber eindringlich zu einer Überprüfung auf (Az.: B 3 KR 21/15 R). Danach sollten die Erstattungsregeln nicht allein auf den Schwertgrad der Sehbeeinträchtigung, sondern auch auf die erreichbare Verbesserung abstellen.
Der Kläger erreicht auf dem rechten Auge nur noch eine Sehschärfe von fünf Prozent. Auf dem linken Auge werden mit Brille 30 Prozent erreicht, mit einer Kontaktlinse sogar 100 Prozent.
Seine Krankenkasse hatte 2009 zwar eine Kontaktlinse für das linke Auge bezahlt. Als diese zerstört wurde, verweigerte die Kasse aber Ersatz. Mit der erreichbaren vollen Sehschärfe auf dem linken Auge gelte der Mann nicht mehr als schwer sehbehindert. Die 140 Euro für die Kontaktlinse müsse er daher aus eigener Tasche bezahlen.
Die Klage hatte vor dem BSG keinen Erfolg. Trotz erheblicher Bedenken, auch in der wissenschaftlichen Literatur, bewerteten die Kasseler Richter das bisherige Regelwerk als „noch verfassungskonform“.
Allerdings stellten diese Regeln nach einer alten Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 1973 allein auf die Schwere der Sehbehinderung ab. Auch die WHO habe dieses Konzept aber 2010 geändert. Das BSG forderte den Gesetzgeber daher zu einer Überprüfung auf, ob das alte Konzept noch dem heutigen Verständnis eines Behinderungsausgleichs entspricht. Dabei legten die Kasseler Richter eine Beteiligung der Krankenkassen zumindest bei sozial schwachen Sehbehinderten nahe. mwo/fle
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