Einstufung der Pflegestufe kann widersprochen werden
20.03.2014
Wer aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung Unterstützung bei alltäglichen Dingen benötigt, kann eine sogenannte Pflegestufe und die damit verbundenen Leistungen wie Körperpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung beantragen. Die Einstufung in eine der drei möglichen Stufen nimmt dabei der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) vor. Entspricht das Gutachten jedoch nicht den Vorstellungen des Betroffenen, sollte möglichst schnell Widerspruch eingelegt werden, denn dann wird ein zweites Gutachten erstellt.
Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen
Sind Personen aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit bzw. Behinderung auf Hilfe im Alltag angewiesen, kann eine Pflegestufe beantragt werden, die je nach Level (I, II oder III) unterschiedlich hohe Leistungen beinhaltet. Entsprechend des Bedarfs werden die Pflegebedürftigen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einer der drei Stufen zugeordnet – was jedoch häufig nicht zur Zufriedenheit der Betroffenen geschieht.
Gutachten nicht stillschweigend hinnehmen
Doch das Gutachten muss nicht stillschweigend hingenommen werden, stattdessen besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dieser sollte auf Anraten von Heike Nordmann, der Geschäftsführerin des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA), allerdings innerhalb von vier Wochen erfolgen, denn dann würde der MDK einen zweiten Hausbesuch durchführen, um durch einen anderen Gutachter eine erneute Einstufung vornehmen zu lassen, so die Expertin gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“.
Bringt Widerspruch keinen Erfolg, kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden
Auch die Verbraucherzentrale NRW rät Pflegebedürftigen und Angehörigen zu einem Widerspruch wenn sie mit der Einstufung durch den MDK nicht einverstanden sind, sondern stattdessen einen höheren pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bedarf sehen. Dabei sollten Betroffene darauf achten, auch bei dem zweiten Hausbesuch alle medizinischen Unterlagen und möglichst auch ein Pflegetagebuch mit detaillierten Informationen zu den täglichen Verrichtungen bereit zu halten, damit sich der neue Gutachter ein umfassendes Bild von der Situation machen kann. Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, können Betroffene im nächsten Schritt Klage beim Sozialgericht einreichen – hier rät die Verbraucherzentrale, im Vorfeld durch einen Anwalt prüfen zu lassen, ob eine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. (nr)
Bild: Lupo / pixelio.de
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