Beihilfe auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneien
24.09.2014
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in zwei Urteilen entschieden, dass nordrhein-westfälische Beamte in finanziellen Härtefällen Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige, medizinisch notwendige Arzneimittel beanspruchen können.
Geklagt hatten zwei Landesbeamte im Ruhestand, die an einer Vielzahl von Erkrankungen leiden und in den Jahren 2008 bis 2010 hohe Beträge u.a. für von ihren Ärzten verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aufwendeten. Gegenüber dem beklagten Land machten sie das Vorliegen eines Härtefalls geltend und beanspruchten Beihilfeleistungen, soweit ihre Aufwendungen 1% ihres jeweiligen Vorjahreseinkommens überstiegen.
Das Land lehnte die Ansprüche ab, weil die beanspruchte Härtefallregelung im nordrhein-westfälischen Beihilferecht nicht vorgesehen sei. In erster Instanz verpflichtete das Verwaltungsgericht das Land zur Gewährung von Beihilfeleistungen, soweit die Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel 2% des jeweiligen Vorjahreseinkommens überstiegen. Die hiergegen von dem beklagten Land eingelegten Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück. (pm)
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