VG Karlsruhe: Gentest dient Verhinderung von Erkrankungen
Karlsruhe (jur). Die Beihilfe muss Beamten oder ihren Ehepartnern bei einem familiär vorbelasteten möglichen Gendefekt im Einzelfall eine Chromosomenuntersuchung mit finanzieren. Denn die Untersuchung kann der Verhütung von Krankheiten dienen, so dass diese beihilfefähig ist, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Donnerstag, 7. April. 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: 9 K 600/15).
Im konkreten Fall hatte die beihilfeberechtigte Klägerin verlangt, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg sich mit 50 Prozent an den Aufwendungen für eine Chromosomenuntersuchung beteiligt, insgesamt 416,81 Euro. Begründet hatte sie ihren Antrag mit einem familiär gehäuft auftretenden Gendefekt, der sich bei einem selbst gesundheitlich nicht auswirken muss, bei Nachkommen jedoch zu schweren Fehlbildungen und Behinderungen führen kann.
Doch die Beihilfe wurde verweigert, da die Untersuchung in keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder eines bestehenden Leidens zusammenhänge. Nur solche Aufwendungen seien beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit entstanden seien, so die Behörde. Hier sei die Klägerin jedoch gesund. Die Untersuchung diene nicht der eigenen Gesundheitsfürsorge, sondern der frühzeitigen Erkennung eines möglichen Gendefekts im Falle späterer Schwangerschaften.
Die Klägerin ließ dennoch die Untersuchung vornehmen. Der Gendefekt wurde bei ihr schließlich auch festgestellt. Vor Gericht wollte sie die Beihilfe zur hälftigen Kostenübernahme verpflichten.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2016 entschied. Hier diente zwar die Chromosomenuntersuchung nicht der Diagnose oder der Heilung und Linderung einer Krankheit. Der Gendefekt sei als solcher auch keine Krankheit, zumal sich die Klägerin selbst gesund fühle. Zwar müsse die Beihilfe einspringen, wenn die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes bedroht sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei aber noch gar kein Kind gezeugt worden.
Allerdings müsse die Beihilfe ambulante ärztliche Leistungen ermöglichen, wenn diese notwendig sind, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Hier habe ein familiär gehäufter Gendefekt für schwere Erkrankungen vorgelegen. Die Kenntnis um diesen Gendefekt diene der Verhinderung von weiteren naheliegenden Erkrankungen der Klägerin. So gebe es als Folge des Gendefekts ein erhöhtes Fehlgeburtsrisiko und auch psychische Belastungen durch die Geburt eines Kindes mit schwerer Behinderung. Der Klägerin stehen daher die beantragten 416,81 Euro zu. (fle)
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