Die Beihilfe muss gegebenenfalls auch vorbeugende Operationen bezahlen, wenn wegen einer Genmutation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Erkrankung droht. Das hat am Donnerstag, 10. März. 2016, der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel im Fall eines drohenden Brustkrebs’ entschieden (Az.: 1 A 1261/15).
Geklagt hatte eine Beamtin aus Südhessen. Sie ist Trägerin des BRCA-2-Gens. Bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung führt dies mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent zu Brustkrebs.
Hier waren bereits mehrere weibliche Familienmitglieder an Brustkrebs erkrankt. Ärzte stuften die Beamtin als „Hochrisikopatientin“ ein.
Daher wollte sie nicht abwarten, bis auch sie Brustkrebs bekommt. Von der Beihilfe, die für Beamte einen Teil der Gesundheitsversorgung abdeckt, beantragte sie eine vorbeugende Brustoperation mit Rekonstruktion durch Implantate. Das Land Hessen lehnte dies jedoch ab. Die Beamtin ließ die Operation dennoch durchführen und klagte auf Kostenerstattung.
Wie schon das Verwaltungsgericht Darmstadt gab nun auch der VGH Kassel der Klage statt. Die Kostenübernahme in derartigen Fällen sei zwar in den hessischen Beihilfevorschriften nicht unmittelbar vorgesehen. Sie leite sich aber aus der im Grundgesetz verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ab.
Daher sei „bereits das Vorhandensein einer BRCA-2-Genmutation“ als Krankheit im Sinne der Beihilfevorschriften anzusehen, urteilte der VGH. Als Folge müsse die Beihilfe für die Kosten der vorbeugenden Brustoperation aufkommen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ der VGH Kassel allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (mwo/fle)
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