09.01.2013
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel war nach dem alten, bis zum September 2012 geltenden Bundesbeihilferecht nicht auf die Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Das alte Recht habe keine Rechtsgrundlage für eine solche Begrenzung enthalten.
Die Kläger sind Versorgungsempfänger und haben im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beamtenbeihilfe in Höhe von 70% der beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beklagte bewilligte den Klägern für Arzneimittel Beihilfe nur bis zur Höhe der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmten Festbeträge. Die Kläger wollten einen Anspruch auf höhere, am Apothekenverkaufspreis orientierte Beihilfen durchsetzen.
Die Vorinstanzen hatten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Arzneimittelaufwendungen auf Festbeträge rechtmäßig war. Der VGH Kassel und der VGH Mannheim verneinten dies. Sie gaben dem Begehren der Kläger statt. Das OVG Schleswig bejahte dahingegen die Rechtmäßigkeit der Beschränkung.
BVerwG: Keine Rechtsgrundlage für Beschränkung auf Festbeträge
Das BVerwG hat nun bestätigt, dass die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge nach altem Recht mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen sei. Weder die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der Fassung vom 13.02.2009 noch die dazu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 14.02.2009 hätten bestimmte Festbeträge für Arzneimittel festgelegt. § 22 Abs. 3 BBhV a. F. habe das Bundesministerium des Innern lediglich ermächtigt, in Verwaltungsvorschriften Festbeträge als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Arzneimittelaufwendungen festzusetzen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift habe nähere Einzelheiten einer entsprechenden Festbetragsbestimmung geregelt, ohne eine solche selbst zu treffen.
Der neue § 22 Abs. 3 BBhV sieht inzwischen eine ausdrückliche Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge vor. (Az.: BVerwG 5 C 2.12, BVerwG 4.12 und BVerwG 6.12)
Bild: HHS / pixelio.de
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