BFH hält auch für Übergansjahr an Verrechnungs-Grundsatz fest
Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung sind immer mit im selben Jahr gezahlten Beitragserstattungen zu verrechnen. Das gilt auch, wenn die Erstattung für das Vorjahr gewährt wird, in dem die Beiträge aber steuerlich nicht voll abzugsfähig waren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 12. Oktober 2016, veröffentlichten Urteil zum Übergangs-Steuerjahr 2010 entschied (Az.: X R 6/14).
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gelten als steuermindernde Sonderausgaben. Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) greifen allerdings Obergrenzen. 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht diese als damals unzureichend verworfen. Ein Schutz im Umfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehöre zum sozialrechtlichen Existenzminimum; auch in der PKV müsse ein entsprechender Schutz daher unversteuert bleiben (Beschluss vom 13. Februar 2008, Az.: 2 BvL 1/06).
Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung sind daher seit 2010 Beiträge zur PKV-Basisversicherung voll als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Leistungen entsprechen hier denen der gesetzlichen Versicherung. Derzeit gibt es 29.400 Privatversicherte mit Basistarif.
Im Streitfall hatte der Versicherte 2010 eine Beitragserstattung für 2009 erhalten. Solche Erstattungen gewähren die Privatversicherer insbesondere dann, wenn Versicherte ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Das Finanzamt verrechnete diese Erstattung mit den in 2010 gezahlten Beiträgen und minderte so den Steuerabzug. Dagegen wehrte sich der Kläger: Die Erstattung sei für 2010 gewährt worden, als er die Beiträge noch nicht voll habe steuerlich geltend machen können.
Der BFH hielt nun dennoch an dem Grundsatz fest, dass erstattete Sonderausgaben immer auf die „gezahlten gleichartigen Sonderausgaben“ des Erstattungsjahres anzurechnen sind. Dies gilt beispielsweise auch für die Kirchensteuer. Ein Verstoß gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts liege darin nicht, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 6. Juli 2016. mwo
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