Apotheker verliert wegen Säureattacke seine Approbation
23.11.2013
Einem Bonner Apotheker, der wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurden nun die Approbation und Betriebserlaubnis entzogen. Unter anderem hatte er Menschen mit einer ätzenden Phosphorsäurelösung aus seinem Labor angegriffen.
Mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten
Einem Apotheker, der wegen verübter Gewalttaten gegen die allgemeine Berufspflicht seines Berufsstandes verstößt, kann die Approbation und Betriebserlaubnis entzogen werden, wie das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 7 K 7077/11 und 7 K 3907/12) mitteilte. Ein Bonner Apotheker, der zwischen 1990 und 2004 insgesamt zwölfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten war, hatte geklagt, nachdem ihm die Bezirksregierung Köln die Approbation und die Stadt Bonn die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke entzogen hatten.
Gäste mit Phosphorsäurelösung bespritzt
Der 45-Jährige war unter anderem wegen einer erheblichen Gewalttat gegenüber seiner damaligen Freundin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er hatte die Frau misshandelt und gedroht sie umzubringen. Außerdem verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Monaten ohne Bewährung. Der Apotheker hatte zwei Gäste in einer Bonner Gaststätte mit einer ätzenden Phosphorsäurelösung aus seinem Labor bespritzt, die er zuvor in drei Spritzen aufgezogen hatte.
Gegen die allgemeine Berufspflicht eines Apothekers verstoßen
Die Bezirksregierung Köln begründete den Widerruf seiner Approbation mit der Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Mannes. Die Stadt Bonn hatte die Betriebserlaubnis erteilt, ohne von der letzten Tat zu wissen. Die Klagen des Mannes gegen den Entzug der Approbation und seiner Betriebserlaubnis blieben jedoch ohne Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts biete der Kläger nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes. Wie das Gericht meinte, habe er in erheblicher Weise gegen die allgemeine Berufspflicht eines Apothekers verstoßen, die in der Apotheke verfügbaren Stoffe und Substanzen nur verantwortungsvoll und entsprechend ihrer pharmazeutischen Zweckbestimmung einzusetzen.
Ausschließlich zum Nutzen der Patienten
Von einem Apotheker werde von der Öffentlichkeit erwartet, dass er die Zugriffsmöglichkeiten auf gefährliche Stoffe ausschließlich zum Nutzen der Patienten einsetze und nicht für strafrechtliche Zwecke missbrauche. Er habe sich durch den vorsätzlichen Angriff mit der Phosphorsäurelösung außerdem einer erhebliche Verfehlung schuldig gemacht, die zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust führe. Wie das Gericht seine Urteile weiter begründete, fehle dem Mann die Eignung zur Ausübung des Berufs des Apothekenbetreibers bzw. Apothekers, da er nicht davor zurückschrecke, auch auf Gefahrstoffe aus Apotheken zurückzugreifen. Der Kläger kann nun einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster stellen. (ad)
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