FG Münster: Kindergeld ist aber nicht anzurechnen
Münster (jur). Das 2013 auf Bundesebene eingeführte und nach 2015 nur in Bayern fortgeführte Betreuungsgeld mindert bei nichtverheirateten Eltern den Steuerabzug des Partners für dessen Unterhalt. Dagegen wird Kindergeld nicht auf die steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsleistungen angerechnet, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Dienstag, 15. August 2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 14 K 2825/16 E).
Das im Volksmund und insbesondere von Kritikern auch als „Herdprämie“ bezeichnete Betreuungsgeld soll Eltern unterstützen, die vor dem dritten Geburtstag ihres Kindes keinen öffentlichen oder öffentlich geförderten Platz in einer Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Es wird ab dem 15. Lebensmonat gezahlt und betrug auf Bundesebene zunächst 100 Euro, ab August 2014 dann 150 Euro monatlich.
Am 21. Juli 2015 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass dem Bund hierzu die Gesetzgebungskompetenz fehlt (Az.: BvF 2/13; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Danach führte Bayern ein eigenes Betreuungsgeld ein, ebenfalls 150 Euro pro Monat, längstens bis zum dritten Geburtstag des Kindes.
Im Streitfall geht es um ein Paar in Westfalen, das in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Der Vater zahlte der Mutter Unterhalt und wollte dies in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. 2015 hatte die Mutter allerdings auch Betreuungsgeld erhalten. Das Finanzamt rechnete dies und auch den der Mutter zustehenden hälftigen Anteil am Kindergeld als Einkommen der Mutter an, wodurch sich die steuerlich anrechenbaren Unterhaltsleistungen des Vaters entsprechend mindern.
Die hiergegen gerichtete Klage des Vaters hatte nur bezüglich des Kindergeldes Erfolg. Dies diene der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und sei für dessen Lebensunterhalt gedacht. Es werde auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen, nicht der Eltern, so das FG Münster zur Begründung.
Demgegenüber solle das Betreuungsgeld die Betreuungs- und Erziehungsleistung der Eltern honorieren und einen Ausgleich für Eltern schaffen, die für ihr unter dreijähriges Kind keinen Kita-Platz in Anspruch nehmen. Das Geld sei daher „zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt“. Daher sei es ihr auch als Einkommen anzurechnen, so das FG Münster in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. Juli 2017. mwo/fle
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