Betriebsarzt muss über Probleme von Mitarbeitern Stillschweigen bewahren
Der Betriebsarzt unterliegt genauso der ärztlichen Schweigepflicht wie jeder andere Arzt. Darauf weist Prof. Hans Drexler, Arbeitsmediziner an der Universität Erlangen, gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“ hin. Mitarbeiter könnten sich bei Problemen vertrauensvoll an den Betriebsarzt wenden. Denn dieser darf keine persönlichen Auskünfte an den Arbeitgeber weitergeben. Anderenfalls macht er sich strafbar.
Mitarbeiter haben Angst, dass Chef vom Betriebsarzt über psychische Probleme informiert wird
Ein Besuch beim Betriebsarzt versetzt manchen Mitarbeiter in Panik. „Erfährt der Chef von den Untersuchungsergebnissen?“, „Verliere ich dann meinen Job?“ – Fragen wie diese tauchen nicht selten auf, insbesondere wenn es um psychische Leiden wie Depressionen, Burnout oder Angststörungen geht. Solche Erkrankungen sind in der Arbeitswelt häufig noch ein Tabu, obwohl psychische Beschwerden nach Muskel-Skelett-Erkrankungen mittlerweile zu den häufigsten Gründen für Fehlzeiten am Arbeitsplatz gehören. Dem DAK-Gesundheitsreport für das Jahr 2014 zufolge waren 17 Prozent der Krankschreibungen auf psychische Leiden zurückzuführen, die damit Platz zwei bei den Fehlzeiten belegen. Dennoch sorgen sich viele Arbeitnehmer darum, dass ihr Chef von ihren Problem erfahren könnte, wenn sie ihre Sorgen dem Betriebsarzt anvertrauen.
„Mancher hat das Gefühl, der Mediziner sei eine Art verlängerter Arm des Chefs“, berichtet Drexler. Doch auch für den Betriebsarzt gilt die Schweigepflicht. Bricht er diese, in dem er beispielsweise den Vorgesetzten über Probleme eines Mitarbeiters informiert, macht er sich strafbar. Der Betriebsarzt dürfe keine Details an den Arbeitgeber weitergeben, so Drexler. Das gelte auch, wenn ein Mitarbeiter nach längerer Erkrankung in den Betrieb zurückkehre. Der Arzt dürfe dann lediglich eine Beurteilung abgeben, ob ein bestimmter Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht geeignet sei. Eine Begründung, warum das so ist, sei jedoch für den Mediziner tabu. Es sei denn, der Mitarbeit befreie den Betriebsarzt ausnahmsweise und ausdrücklich von seiner Schweigepflicht. (ag)
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