In Deutschland verbreitete Behandlung steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hält den „deutschen Mittelweg“ bei der künstlichen Befruchtung für rechtmäßig. Nach einem am Mittwoch, 23. August 2017, veröffentlichten Urteil ist es mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar, wenn je Zyklus mehr als drei Eizellen befruchtet werden (Az.: VI R 34/15). Eine entsprechende Behandlung sei daher auch steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Im konkreten Fall konnte ein Paar auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen, weil die Spermien des Mannes nicht in eine Eizelle eindringen konnten. Das Paar ließ sich in Österreich mit der Intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) behandeln. Dabei werden der Frau Eizellen entnommen und dann außerhalb des Körpers Spermien in die Eizellen injiziert.
Mit dieser Methode befruchteten die Ärzte zunächst vier, als keine Schwangerschaft eintrat dann im zweiten Versuch sieben Eizellen. An der Rechnung über 17.260 Euro wollte der Mann auch das Finanzamt beteiligen. Dieses verweigerte aber die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen. Denn nach dem Embryonenschutzgesetz dürften je Zyklus immer nur drei Eizellen befruchtet werden.
Der BFH bestätigte nun, dass Paare die Kosten einer künstlichen Befruchtung nur dann steuermindernd geltend machen können, wenn die Behandlung den Vorgaben deutscher Gesetze entspricht. Dies schließe eine Befruchtung von mehr als drei Eizellen aber nicht aus.
Hintergrund ist ein Zielkonflikt bei der künstlichen Befruchtung. Einerseits sollen hochgradige Mehrlingsschwangerschaften vermieden werden, weil diese für Mutter und Kinder mit erheblich höheren Risiken verbunden sind. Daher dürfen laut Embryonenschutzgesetz einer Frau nicht mehr als drei Embryonen eingesetzt werden.
Andererseits betont das Gesetz den in Deutschland besonders hohen Stellenwert des Lebensschutzes. Die in zahlreichen anderen Ländern übliche Produktion von Embryonen „auf Vorrat“ gilt damit als nicht vereinbar. Daher dürfen je Zyklus nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als später der Frau eingesetzt werden sollen.
Zusammengenommen werden diese Vorschriften in einer engen Auslegung so verstanden, dass je Zyklus auch nur drei Embryonen befruchtet werden dürfen.
Tatsächlich wird dies aber meist anders gehandhabt. Grund ist, dass sich nur 20 bis 30 Prozent der befruchteten Eizellen so entwickeln, dass tatsächlich die Chance einer späteren Schwangerschaft besteht. Daher versuchen die Ärzte vorab einzuschätzen, wie viele Eizellen befruchtet werden müssen, damit sie der Frau ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen einsetzen können.
Dies wird als „deutscher Mittelweg“ bezeichnet. In anderen Ländern wie etwa Schweden werden viel mehr Eizellen befruchtet und der Frau dann nur ein oder zwei „Top-Embryonen“ eingesetzt. Dies führt zu einer deutlich geringeren Zahl von Mehrlingsschwangerschaften – zu dem Preis, dass „übrige“ Embryonen quasi wie Müll entsorgt werden müssen.
Nach dem BFH-Urteil könnten Paare eine solche Behandlung in Deutschland nicht steuermindernd geltend machen, weil sie nicht den Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes entspricht.
Eine Befruchtung von mehr als drei Eizellen lasse das Gesetz aber zu. Dies sei notwendig, damit die Behandlung überhaupt ausreichende Erfolgsaussichten hat. Der „deutsche Mittelweg“ sei daher mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar, wenn sich die Zahl der befruchteten Eizellen an einer „sorgfältigen und individuellen Prognose“ orientiert.
Bei vier Befruchtungen sei dies offenkundig der Fall, so der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 17. Mai 2017. Das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart soll aber noch prüfen, ob wegen der individuellen gesundheitlichen Gegebenheiten von Vater und Mutter im zweiten Zyklus tatsächlich sieben Eizellen befruchtet werden mussten. mwo/fle
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