Verständigungsprobleme eines behinderten Menschen sind im Betreuungsverfahren noch kein Grund, auf die persönliche richterliche Anhörung zu verzichten. Denn selbst wenn der Betroffene nichts Sinnvolles zur Sache äußern kann, kann der Richter durch nonverbale Zeichen immer noch Rückschlüsse auf den Willen der zu betreuenden Person ziehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 27. Oktober 2016 veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 269/11).
Konkret ging es um einen 26-jährigen Behinderten aus dem Raum Konstanz, der eine frühkindliche Hirnstörung erlitten hatte. Er ist an Armen und Beinen gelähmt und stark sprach- und hörgeschädigt. Im Januar 2009 hatte das Amtsgericht eine Berufsbetreuerin bestellt. Die Eltern kamen wegen ihrer Scheidung und den damit verbundenen Spannungen nicht als Betreuer in Betracht.
Im Januar 2016 hatte das Amtsgericht die Betreuung verlängert, ohne allerdings den 26-Jährigen anzuhören. Wegen der „eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten“ sei ein Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten, so die Begründung. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung. Der Betroffene sei nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage, so dass eine Anhörung entbehrlich sei.
Dies hielt der Vater jedoch für rechtswidrig und rief den BGH an.
Der gab dem Vater nun in seinem Beschluss vom 28. September 2016 recht. Bei der Verlängerung der Betreuung sei die richterliche Anhörung grundsätzlich Pflicht. Nur wenn der Betroffene überhaupt nichts „oder jedenfalls nichts irgendwie auf die Sache Bezogenes zu äußern imstande ist“, könne auf die richterliche Anhörung verzichtet werden. Dies sei beispielsweise bei bewusstlosen Menschen der Fall.
Eine Anhörung sei aber nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der behinderte Mensch „nichts Sinnvolles zur Sache äußern kann“. So könne auch eine nonverbale Kommunikationsfähigkeit bestehen, in der der Betroffene seinen Willen kundtut. Der Richter könne dann zumindest Rückschlüsse daraus ziehen. Hier sei eine Verständigung auch mit technischen Hilfsmitteln grundsätzlich möglich gewesen, so dass auf die Anhörung nicht hätte verzichtet werden dürfen, entschied der BGH. fle/mwo
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