Aber Transparente Berechnung und Aufnahme in Bedarfsplan nötig
Karlsruhe (jur). Die Kommunen dürfen ihre Krankenhäuser bezuschussen, wenn diese zur Sicherstellung der Versorgung notwendig sind. Das hat am Donnerstag, 24. März 2016, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: I ZR 263/14). Er wies eine Klage des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw im Grundsatz ab. Danach ist auch eine Anzeige an die EU-Kommission nicht erforderlich, wenn vorab transparent geregelt ist, welche Defizite in welchem Umfang übernommen werden.
Die Klage des BDPK richtete sich gegen einen Beschluss des Kreistags, bis 2016 das Defizit der Kreiskliniken Calw GmbH mit zwei Krankenhäusern in Calw und Nagold auszugleichen. Der Beschluss war 2013 gefasst worden, nachdem die Kliniken 2011 ein Defizit von über drei und 2012 von 6,2 Millionen Euro erwirtschaftet hatten. Zudem übernahm der Kreis Ausfallbürgschaften über knapp 15 Millionen Euro für Investitionen.
Nach Überzeugung des BDPK sind dies Subventionen, die bei der EU-Kommission hätten angezeigt und genehmigt werden müssen. Ungenehmigte Zahlungen verstießen gegen europäisches Beihilferecht. Nach der Rechtsprechung des erstinstanzlichen Gerichts der Europäischen Union (EuG) seien Beihilfen nur für Kliniken erlaubt, die bestimmte Sonderaufgaben übernehmen. Bei den Kreiskliniken Calw sei dies aber nicht der Fall. Einen sachlichen Grund für Subventionen gebe es daher nicht.
In den Vorinstanzen hatten das Landgericht Tübingen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 23. Dezember 2013, Az.: 5 O 72/13) und das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 20. November 2014) die Klage abgewiesen.
Der BGH ist dem nun im Grundsatz gefolgt und wies die Klage bezüglich der Zeit ab 2014 ab. Der Defizitausgleich durch den Landkreis habe den Zweck, die Versorgungsleistungen der Krankenhäuser zu erhalten, erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung. Beide Kliniken seien in den Bedarfsplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen worden. Dies belege, „dass ihr Betrieb zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig ist“.
EU-rechtlich handele es sich daher um „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“. Ausgleichszahlungen seien hier grundsätzlich zulässig und müssten unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht durch die EU-Kommission genehmigt werden.
Zu diesen Voraussetzungen für eine solche „Freistellung“ gehöre allerdings, dass eine Einrichtung vorab mit entsprechenden Dienstleistungen beauftragt wurde und dass dabei klar und transparent festgelegt wird, wie sich mögliche Ausgleichszahlungen berechnen.
Der Landkreis Calw hatte seine Kliniken 2008 und dann nochmals mit dem Kreistags-Beschluss vom Dezember 2013 mit der klinischen Versorgung beauftragt. Nach Überzeugung des BGH wurde allerdings nur in der aktuellen „Beauftragung“ klar geregelt, wie die jährliche Ausgleichszahlung berechnet werden soll.
Der Auftrag aus 2008 genüge den „Transparenzanforderungen“ für eine Freistellung von der „Notifizierungspflicht“ nach Brüssel dagegen nicht, urteilten die Karlsruher Richter. Daher soll nun das OLG Stuttgart prüfen, ob der Defizitausgleich für die Jahre 2012 und 2013 aus anderen Gründen rechtmäßig war, oder ob es sich um unzulässige Beihilfen handelt. (mwo/fle)
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