Haftstrafe wegen Misshandlung eines Vierjährigen bestätigt
Karlsruhe (jur). Eine Pflegemutter aus Bayern muss wegen schwerer Misshandlung eines vierjährigen Pflegekindes und schwerer Körperverletzung für zwei Jahre und neun Monate ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem am Montag, 25. Juli 2016, bekanntgegebenen Beschluss die vom Landgericht Deggendorf verhängte Freiheitsstrafe bestätigt (Az.: 1 StR 205/16).
Die Angeklagte hatte im März 2014 zwei Kinder vom Jugendamt zur Bereitschaftspflege anvertraut bekommen. Die Betreuung des im Juni 2010 geborenen Mario gestaltete sich dabei deutlich schwieriger als die seines jüngeren Bruders Kevin. Mario litt an Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten.
Das Jugendamt bot der Pflegemutter, einer damals 34-jährigen Kinderkrankenschwester, an, das Kind aus der Bereitschaftspflege herauszunehmen. Diese lehnte jedoch ab. Am 9. Juni 2014 eskalierte nach Überzeugung des Landgerichts Deggendorf dann die Betreuungssituation.
Danach soll die Pflegemutter den Jungen Mario gezwungen haben, an dem sehr heißen Tag auf einer aufgeheizten Terrassenplatte sitzenzubleiben. Das Kind erlitt dabei großflächige Brandblasen im gesamten Gesäßbereich. Doch statt sofort ins Krankenhaus zu fahren, wartete die Angeklagte noch elf Tage ab.
Die Ärzte stellten schließlich Brandverletzungen dritten Grades fest. Auch ältere Brandverletzungen wurden diagnostiziert, deren Verursacher aber nicht mehr festgestellt werden konnte. Infolge der Verbrennungen musste Mario mehrfach operiert werden und ist seitdem mit auffälligen Narben und Verwachsungen am gesamten Po gezeichnet.
Die Pflegemutter bestritt die Misshandlungen. Das Kind habe sich die Verletzungen selbst zugefügt.
Dem folgte das Landgericht nicht. Die Angeklagte habe durch ihr Verhalten das Kind gequält und dabei die Gefahr einer schweren Gesundheitsstörung billigend in Kauf genommen. Die Narben seien als in „erheblicher Weise dauerhaft entstellend“ anzusehen. Die Pflegemutter wurde daher „wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung“ zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Höhe der Haftstrafe bestätigte nun auch der 1. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 12. Juli 2016, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.
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