OLG Hamm: Ohne Ausnahme kann sich Strafe sogar verschärfen
Eine Blasenschwäche und starker Harndrang können die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Autofahren rechtfertigen. Das gilt allerdings nur in wirklichen Ausnahmefällen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 3. Oktober 2017, bekanntgegebenen Beschluss klarstellte (Az.: 4 RBs 326/17). Danach kann es die Strafe aber auch verschärfen, wenn ein Autofahrer eine Fahrt antritt oder fortsetzt, auch wenn er sich wegen starken Harndrangs absehbar bald nicht mehr auf das Fahren konzentrieren kann.
Im Streitfall war ein 61-jähriger Mann aus Paderborn außerorts auf einer Bundesstraße 29 Kilometer zu schnell gefahren. Die Bußgeldbehörde verhängte eine Geldbuße von 80 Euro sowie – weil es sich um eine Wiederholung handelte – ein einmonatiges Fahrverbot.
Hiergegen machte der Mann vor dem Amtsgericht Paderborn geltend, er sei an der Prostata operiert worden und verfüge seitdem nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz. Auf der Fahrt habe er einen starken und schmerzhaften Harndrang verspürt. Daher sei er darauf fokussiert gewesen, möglichst rasch eine Stelle zu finden, an der er „rechts ran fahren“ könne.
Das OLG Hamm betonte nun, dass nach anerkannter Rechtsprechung der „durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen“ bedingte „sehr starke Drang zur Verrichtung der Notdurft“ in Ausnahmefällen den Verzicht auf ein Fahrverbot rechtfertigen kann. Dazu reiche aber der bloße Hinweis auf entsprechende körperliche Einschränkungen nicht aus. Diese seien „kein Freibrief für pflichtwidriges Verhalten“. Vielmehr müssten sich Autofahrer auf solche Schwächen einstellen und sich beispielsweise ausreichend Zeit nehmen und frühzeitig eine Toilette aufsuchen. Nur unvorhersehbare Ausnahmesituationen könnten dann zu richterlicher Gnade beim Fahrverbot führen.
Als Konsequenz dieser Rechtsprechung kann sich der Hinweis etwa auf eine operationsbedingte Blasenschwäche auch nachteilig auswirken. Denn wer eine Fahrt wegen körperlicher Einschränkungen von vornherein nicht bewältigen kann, darf sich danach gar nicht erst ans Steuer setzen. Jedenfalls könne sich das Maß einer Pflichtwidrigkeit noch erhöhen, wenn ein Autofahrer eine Fahrt fortsetzt, obwohl er wegen quälenden Harndrangs nicht mehr auf Verkehrsregeln wie hier die Höchstgeschwindigkeit achten kann, so das OLG Hamm.
Nach diesem Beschluss vom 10. Oktober 2017 muss nun das Amtsgericht Paderborn Bußgeld und Führerscheinentzug des 61-Jährigen nochmals neu prüfen. mwo/fle
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