Urteil: Für Bleaching als Folgebehandlung ist keine Umsatzsteuer zu entrichten
Wenn eine Zahnaufhellung (Bleaching) in sachlichem Zusammenhang mit einer zuvor stattgefundenen Zahnbehandlung steht, die umsatzsteuerfrei geleistet wurde, ist auch das Bleaching steuerfrei. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. März 2015 (Aktenzeichen: V R 60/14).
Zahnaufhellung zur Beseitigung negativer Auswirkungen einer Vorbehandlung ist umsatzsteuerfrei
Gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fällt für Heilbehandlungen des Zahnarztes keine Umsatzsteuer an. Dazu zählen auch ästhetische Behandlungen, sofern durch diese Krankheiten oder Gesundheitsstörungen diagnostiziert, behandelt oder geheilt werden. Auch ästhetische Maßnahme zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung ist demnach steuerfrei.
Im verhandelten Fall wurde die Klägerin, eine Zahnarztgesellschaft, jedoch vom Finanzamt aufgefordert, Umsatzsteuer für Zahnaufhellungen von zuvor behandelten Zähnen zu zahlen. Bei den Patienten wurde beispielsweise im Vorfeld eine Wurzelbehandlung durchgeführt, die behandlungsbedingt eine Zahnverdunkelung zur Folge hat. Die Zahnaufhellung sah die Zahnarztgesellschaft deshalb als steuerfreie Heilbehandlung an.
Auch der Bundesfinanzhof bewertete die Zahnaufhellungen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, da sie “in diesem Fall zur Beseitigung der negativen Auswirkungen einer Vorbehandlung, die steuerfrei war, durchgeführt wurden.” (ag)
Bild: Heike / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.