BSG: Klinische Symptome müssen ebenfalls vorliegen
Eine alleinige, von Zecken hervorgerufene Infektion mit Borreliose-Bakterien begründet noch nicht die Anerkennung als Berufskrankheit. Zusätzlich zu einer Infektion während einer versicherten Tätigkeit müssen auch typische Krankheitssymptome hinzukommen, urteilte am Dienstag, 27. Juni 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 17/15 R).
Eine sogenannte Lyme-Borreliose wird durch das Bakterium Borrelia burgdorferi hervorgerufen. Die Erreger gelangen über einen Zeckenbiss in den Körper und können ohne eine frühzeitige Behandlung mit Antibiotika zu Fieber, chronischen Gelenkbeschwerden, Lähmungen oder auch anhaltender Müdigkeit und Schwäche führen.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Forstwirt aus Bayern geklagt. Der Mann bewirtschaftete ein eigenes, 4,28 Hektar großes Waldgrundstück. Als er im Juni 2008 seinen Arzt wegen Gelenkbeschwerden und Herzrhythmusstörungen aufsuchte, führte er diese auf einen im Mai 2007 erlittenen Zeckenbiss zurück. Offenbar habe er sich mit Borreliose-Erregern infiziert. Tatsächlich wurden auch Antikörper festgestellt, die das körpereigene Immunsystem zur Abwehr der Bakterien bildet.
Von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BG) wollte er die Borreliose-Infektion als Berufskrankheit anerkannt haben.
Die BG lehnte den Antrag ab. Es fehle an typischen Borreliose-Krankheitsbildern. Die Gelenkbeschwerden gingen auf Verschleiß zurück. Die Herzrhythmusstörungen seien für eine Borreliose nicht typisch. Zwar habe der Forstwirt Antikörper gegen die Borreliose-Erreger gebildet, dies sei aber nur ein Hinweis darauf, dass die Immunabwehr des Mannes die Infektion erfolgreich abgewehrt habe. Ein Krankheitsbild bestehe nicht.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ebenfalls ab. Die Münchener Richter hielten jedoch keinen Nachweis für erforderlich, dass die Infektion während des Ausübens der versicherten Tätigkeit erlitten wurde. In Süddeutschland seien die Zecken in so hohem Maße mit Borrelien durchseucht, dass bei einer Tätigkeit im Wald von einer Infektion ausgegangen werden könne. Hier fehle es aber dennoch am typischen Krankheitsbild.
Das BSG sah ebenfalls keinen Grund, von einer Berufskrankheit auszugehen. Allein eine Infektion mit Borreliose-Erregern reiche für die Anerkennung als Berufskrankheit nicht aus. Es müssten auch die typischen klinischen Leitsymptome vorliegen. Erst dann könne der notwendige „Vollbeweis“ für eine Berufskrankheit erbracht werden.
Der Kläger habe aber lediglich über einige Antikörper verfügt, die auf einen Kontakt mit Zecken hinweisen. Seine Gelenkbeschwerden gingen nicht auf eine Borreliose zurück, auch die Herzbeschwerden seien nicht typisch.
Zudem betonten die Kasseler Richter, dass eine Berufskrankheit nur dann vorliegen könne, wenn diese infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten wurde. Ob bereits die in Süddeutschland bestehende hohe Durchseuchung mit Zecken mit Borreliose-Erregern Beweis genug sei, sei zweifelhaft.
Letztlich könne dies aber dahinstehen, da der Kläger nicht die typischen klinischen Symptome einer Borreliose aufweise. Die Anerkennung als Berufskrankheit sei daher nicht möglich. fle/mwo
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