Kassel (jur). Für die Herstellung professioneller Filme und Videos sind Kameraleute trotz aller neuen Technik immer noch auf ihren „fachkundigen Blick“ angewiesen. Die Tätigkeit ist damit künstlerisch geprägt, so dass Fernsehsender und Filmproduktionen für die Beschäftigung von freiberuflichen Kameraleuten eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen müssen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 2. Februar 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: B 3 KS 2/15 R).
Damit muss eine Videoproduktionsfirma aus Sachsen-Anhalt 7.626 Euro an die Künstlersozialkasse (KSK) nachzahlen. Das Unternehmen hatte Fernsehbeiträge für die „Tagesschau“ erstellt, aber auch Reportagen oder Sport-Liveübertragungen wurden hergestellt. Für die Produktion wurden auch vier freiberufliche Kameraleute beschäftigt.
Als die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Betriebsprüfung vornahm, stellte sie fest, dass das Unternehmen für die Beschäftigung der vier freiberuflichen Kameraleute keine Künstlersozialabgaben gezahlt hatte. Für diese künstlerische Tätigkeit der Kameraleute bestehe aber eine Abgabepflicht, so der Rentenversicherungsträger.
Die Videoproduktionsfirma sah dies nicht ein und bestritt, dass es sich bei der Arbeit der Kameraleute um Kunst handele. Denn mittlerweile habe es im Bereich der Videoproduktion so viele technische Neuerungen gegeben, dass die Arbeit von Kameraleuten nicht mehr einer künstlerischen Tätigkeit zuzuordnen sei.
Dem folgte das BSG in seinem Urteil vom 29. November 2016 jedoch nicht. Es gebe keine „substanziellen Erkenntnisse“, dass Kameraleute nicht mehr künstlerisch tätig seien. Auch wenn der fortschreitende Einsatz audiovisueller Techniken berücksichtigt werde, erfordere es doch den „fachkundigen Blick“, das aufzunehmende Motiv bestmöglich zur Geltung zu bringen. Ein „Automat“ könne diese Tätigkeit nicht ersetzen. Für die KSK-Abgabepflicht komme es aber darauf an, „dass Kameraleute in einem Tätigkeitsbereich wirken, der künstlerisch bzw. publizistisch geprägt ist“, so das BSG. Dies sei hier der Fall. fle
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