Cannabis wird heute in Deutschland vielfach zu medizinischen Zwecken eingesetzt, wobei zuletzt auch ein Eigenanbau der Patienten per Gerichtsentscheid ermöglicht wurde. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat sich in einer aktuellen Pressemitteilung nun dafür ausgesprochen, ärztlich verordnetes Cannabis konsequent wie ein Arzneimittel zu behandeln.
Cannabis müsse bei einer medizinischen Verwendung den Arzneimitteln gleichgestellt werden, so die Forderung der BAK. Dies gelte für die Verwendung der getrockneten Pflanzenteile ebenso wie für Zubereitungen aus Cannabis. Der Präsident der Bundesapothekerkammer, Dr. Andreas Kiefer, betont, dass „alle Arzneimittel in die Hände des Apothekers“ gehören. Werde Cannabis gegen Schmerzen ärztlich verordnet und habe damit die Funktion eines Arzneimittels, „dann muss es anderen Arzneimitteln gleichgestellt werden“, so Kiefer. Dies bedeute, dass das Cannabis „vom Arzt verordnet, vom Apotheker geprüft und abgegeben sowie von der Krankenkasse bezahlt“ werden muss.
Definition der Qualitätsanforderungen erforderlich
Den Forderungen der BAK zufolge müssen „an Cannabis-Blüten vom Anbau bis zur Anwendung die gleichen Qualitätsstandards wie für alle anderen Arzneimittel angelegt werden.“ Dies setze eine Definition der pharmazeutischen Qualitätsanforderungen in einer Monographie voraus, zum Beispiel im Deutschen Arzneimittel Codex (DAC). An einer solchen werde derzeit intensiv gearbeitet.
Bundesapothekerkammer gegen Eigenanbau
Der „Eigenanbau Wintergarten“ ist laut Aussage der BAK bei medizinischer Verwendung des Cannabis nicht geeignet, da die Einhaltung der hohen Qualitätsstandards, welche aus Gründen der Arzneimittelsicherheit an Arzneimittel anzulegen sind, hier nicht gewährleistet seien. „Daher können wir die Legalisierung des Eigenanbaus nicht gutheißen“; so der BAK-Präsident. Für viele Betroffene ist die Versorgung jedoch nur auf diesem Wege finanzierbar. Daher müssen die Kosten für medizinisch verordnetes Cannabis von der Krankenkasse übernommen werden, fordert die BAK. Das sollte „für alle Rezepturarzneimittel gelten, die Cannabis oder dessen Zubereitungen enthalten“, so die Mitteilung der Bundesapothekerkammer.
Krankenkassen sollen Kosten für Cannabis übernehmen
Wird einem schwerkranken Patienten von seinem Arzt „Cannabis verordnet, muss die Krankenkasse die Kosten für dieses Arzneimittel übernehmen“, betont der BAK-Präsident. Eine Zweiklassen-Pharmazie werde entschieden abgelehnt. „Unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben alle Patienten das gleiche Recht auf Arzneimittel, die einheitlichen pharmazeutischen Qualitätsanforderungen genügen“, so Kiefer weiter. Die Qualitätsanforderungen sind auch eines der Hauptargumente der Bundesregierung gegen den Eigenanbau des Cannabis zu medizinischen Zwecken. Doch muss in diesem Fall die Versorgung über die Apotheken in jedem Fall sichergestellt werden und die bisher mitunter zu verzeichnenden Lieferengpässe sind im Sinne der Patienten zu vermeiden. (fp)
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