Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Bundesverfassungsgericht – Geschäftsmäßige Sterbehilfe ab jetzt erlaubt
Das Grundgesetz gewährleistet ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben”. Das hat am Mittwoch, 26. Februar 2020, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden (Az.: 2 BvR 2347/15 und weitere). Es verwarf das strafbewehrte Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” als verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließe „die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen”.
Durch die Strafnorm würden aber die Möglichkeiten hierfür „faktisch weitgehend entleert”, rügten die Karlsruher Richter. Gleichzeitig stellten sie aber klar, „dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben darf”. Auch dürfe der Gesetzgeber die Suizidhilfe regulieren. Die bisherige Strafvorschrift erklärte das Bundesverfassungsgericht aber für „nichtig”, sprich: Sie gilt als nicht geschrieben.
Insgesamt entwarfen die Karlsruher Richter eine Verfassungsordnung, „die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Person begreift”. Dies setze voraus, „dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen”.
Entscheidung über den eigenen Tod
Nach Überzeugung der Verfassungsrichter muss dies auch für die Entscheidung über den eigenen Tod gelten. Auch diese unterliege „höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen”. Daher dürften die Menschen auch hier „nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen” verwiesen werden. Staat und Gesellschaft müssten die Entscheidung „als Akt autonomer Selbstbestimmung” respektieren.
Um die Entscheidung für eine Selbsttötung umzusetzen, seien Menschen aber auf die Hilfe anderer angewiesen. Auch dies sei daher vom Recht auf Selbsttötung umfasst. Das Verbot der „geschäftsmäßigen”, also wiederholten Suizidhilfe schränke daher das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben” unzulässig ein, obwohl es die Selbsttötung gar nicht verbietet. Neben den Rechten klagender Patienten seien daher indirekt auch die Grundrechte der klagenden Ärzte und Sterbehilfe-Organisationen verletzt.
Die nach der Strafvorschrift verbliebene Möglichkeit der Suizidhilfe im Einzelfall reiche nicht aus. Insbesondere Ärzte seien unter den derzeitigen Bedingungen dazu kaum bereit. Selbsttötungen zu erschweren, sei auch ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers gewesen.
Das Bundesverfassungsgericht räumte aber ein, dass der Gesetzgeber damit „legitime Zwecke” verfolgt habe, insbesondere den Schutz menschlichen Lebens. Eilanträge gegen die am 10. Dezember 2015 in Kraft getretene Strafvorschrift hatte das Bundesverfassungsgericht daher zunächst noch abgewiesen (Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az.: 2 BvR 2347/15 und weitere; JurAgentur-Meldung vom 8. Januar 2016).
Nicht geklärt: Suizidwunsch aufgrund einem freien Willen
Bislang sei offenbar nicht immer ausreichend geprüft worden, „ob ein Suizidwunsch auf einen freien Willen zurückgeht”, heißt es hierzu nun auch in dem abschließenden Urteil. Eine ärztliche Untersuchung und Beratung seien nicht immer gewährleistet gewesen. Nicht von der Hand zu weisen sei auch die Sorge vor einem gesellschaftlichen Druck, ein vermeintlich unnützes, für die Gesellschaft lästiges und teueres Leben zu beenden.
Als Reaktion darauf sei das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe aber „nicht angemessen”, urteilte das Bundesverfassungsgericht. „Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird.”
Ein gutes palliativmedizinisches Angebot könne die Häufigkeit von Suizidwünschen sicherlich deutlich verringern. Das Sterbehilfe-Verbot sei dadurch aber nicht gerechtfertigt. Seiner „sozialpolitischen Verpflichtung darf der Gesetzgeber sich aber nicht dadurch entziehen, dass er das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung außer Kraft setzt”.
Der Gesetzgeber ist zur Reform aufgefordert
Dem Gesetzgeber verbleibe „ein breites Spektrum an Möglichkeiten”, den Lebensschutz ohne Verbot zu verwirklichen. So könne er Aufklärungs- und Wartepflichten festsetzen und die Hilfen von Vereinen von einer Erlaubnis und Kontrolle abhängig machen. Insgesamt dürften solche Maßnahmen das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben” aber nicht untergraben, forderten die Karlsruher Richter. mwo/fle
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Bundesverfassungsgericht Az.: 2 BvR 2347/15 und weitere
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.