Apotheker benötigen allerdings Betriebserlaubnis für externe Räume
Leipzig (jur). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Apothekern die Arzneimittelversorgung für Heime erleichtert. Apotheken können hierfür einen ausgelagerten Raum einheitlich für die Beratung der Patienten sowie Abgabe und Lagerung der Medikamente nutzen, urteilte am Mittwoch, 25. Mai 2016, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 C 8.15). Für die Nutzung eines solchen Raumes benötigen sie allerdings eine Betriebserlaubnis.
Damit gaben die obersten Verwaltungsrichter einem Apotheker aus Castrop-Rauxel teilweise recht. Er versorgt auch die Bewohner mehrerer Heime mit Arzneimitteln, seine Apotheke wurde dafür aber zu klein. Daher hatte er zwei zusätzliche Räume in der Nähe angemietet. Der Landkreis Recklinghausen genehmigte deren Nutzung aber nicht.
Nach den geltenden Regelungen dürfen Apotheker nur Lagerräume getrennt von ihrer Apotheke nutzen. Umstritten war nun, ob die Tätigkeit in diesem Raum dann tatsächlich auf die Lagerung beschränkt ist und ob der Apotheker hierfür eine Betriebserlaubnis braucht.
Nach dem Leipziger Urteil darf der Apotheker seine Lagerräume auch für „sonstige heimversorgende Tätigkeiten“ nutzen. Insbesondere darf er dort auch die Patienten oder Heimmitarbeiter beraten, Bestellungen aufnehmen, die Medikamente abgeben und bei Bedarf den verordnenden Arzt anrufen. Ausgenommen seien lediglich Tätigkeiten, die besondere Räumlichkeiten oder eine besondere Ausstattung erfordern, so das Bundesverwaltungsgericht, etwa die Herstellung individueller Rezepturarzneimittel. Zudem müsse der externe Raum „in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen“.
Allerdings benötige der Apotheker für solche Räume eine Betriebserlaubnis. Denn generell sei die Betriebserlaubnis einer Apotheke an bestimmte Räume gebunden. Daher sei für die Nutzung zusätzlicher Räume auch eine zusätzliche Betriebserlaubnis erforderlich, so das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung. mwo/fle
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