LSG Darmstadt: Kasse muss Dronabinol-Therapie bezahlen
Bei einem massiven lebensbedrohlichen Untergewicht kann die gesetzliche Krankenkasse zur Kostenübernahme für eine Cannabis-Behandlung verpflichtet werden. Auch wenn nicht nachgewiesen sei, dass für die Therapie keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder nicht angewendet werden kann, könne bei einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit ausnahmsweise ein Anspruch bestehen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt im Eilverfahren in einem am Dienstag, 30. Juli 2019, bekanntgegenbenen Beschluss (Az.: L 1 KR 256/19 B ER).
Im konkreten Fall ging es um einen 19-Jährigen, der seit seiner früheren Kindheit an einer seltenen Darmerkrankung leidet. Diese geht mit mit massiven Bauchkrämpfen und Appetitlosigkeit einher. Wegen der Erkrankung ist der junge Mann massiv unterernährt. Bei einer Körpergröße von 1,80 Meter wiegt er nur no ch 44 Kilogramm. Sein Body-Mass-Index (BMI) beträgt nur 13,6. Für Männer ist ein BMI zwischen 20 bis 25 normal.
Der Hausarzt hatte dem Mann zur Besserung der Schmerzen, des Appetits und des Schlafs eine Therapie mit Dronabinol zunächst auf Privatrezept verschrieben. Bei Dronabinol handelt es sich um den Cannabis-Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC).
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme wegen der Gefahr einer Abhängigkeit von Cannabis bei bereits vorliegender Suchterkrankung des Mannes ab.
In seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 verpflichtete das LSG die Kasse jedoch vorläufig, dem Versicherten für ein Jahr die Dronabinol-Therapie zu bezahlen. Grundsätzlich könne ein Anspruch auf eine Cannabis-Behandlung zwar nur bestehen, wenn keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder nicht angewendet werden kann.
Hier sei dies zwar nicht geklärt, dennoch könne der Versicherte wegen seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit vorläufig die Dronabinol-Therapie auf Kassenkosten erhalten. Der Mann sei lebensbedrohlich untergewichtig. Der behandelnde Arzt habe zudem ausgeführt, dass die seit einigen Monaten auf Privatrezept durchgeführte Dronabinol-Behandlung zu einer Verringerung der Schmerzen und zu einer Gewichtszunahme geführt habe. Daher sei ein Behandlungsversuch über einen längeren Zeitraum angebracht, um die Wirkung der Therapie besser beurteilen zu können, so das LSG. fle
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- Hessische Landessozialgericht, Az.: L 1 KR 256/19 B ER
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