BGH: Operation durch Vertreter mangels Einwilligung rechtswidrig
Karlsruhe (jur). Eine fest vereinbarte Operation durch den Chefarzt ist auch tatsächlich vom Chefarzt durchzuführen. Für andere Ärzte fehlt es dann an einer Einwilligung des Patienten, eine Operation durch Vertreter ist daher rechtswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 15. August 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: VI ZR 75/15). Der Vertreter und das Krankenhaus haften danach auch dann für Folgeschäden, wenn dem Operateur keine Fehler vorzuwerfen sind.
Im entschiedenen Fall sollten Fehlstellungen von Fingern an der linken Hand korrigiert werden. Im Vorfeld war der Patient vom Chefarzt untersucht worden. Er schloss mit dem Krankenhaus einen Wahlleistungsvertrag, wonach der Chefarzt auch operieren sollte.
Stattdessen operierte aber ein stellvertretender Oberarzt. Anschließend hatte der Patient Probleme mit seiner Hand und forderte Schadenersatz.
Ein Gutachter stellte allerdings fest, dass dem Operateur keinerlei Fehler vorzuwerfen sei. In der Vorinstanz wies das Oberlandesgericht Koblenz die Schadenersatzklage daher ab. Die gesundheitlichen Beschwerden wären wohl auch eingetreten, wenn der Chefarzt selbst operiert hätte. Ein wirklicher Schaden sei daher gar nicht entstanden.
Doch darauf kommt es nicht an, urteilte nun der BGH. In dem Wahlvertrag sei eine Vertretung nicht vorgesehen gewesen. Die Einwilligung des Patienten habe daher nur einer Operation durch den Chefarzt gegolten. Der Vertreter könne sich auf diese Einwilligung daher nicht berufen, und seine Operation sei rechtswidrig gewesen.
Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass jede Operation einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die Einwilligung sei notwendig, um dies dem Arzt zu erlauben.
„Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. Juli 2016. Darüber dürfe sich der Arzt „nicht selbstherrlich hinwegsetzen“. Über einen Vertreter müsse der Patient vorab rechtzeitig informiert werden, um seine Einwilligung zu geben. mwo/fle
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